Re: Sachmangel beim Bau - Frist gesetzt - wie weiter?
am 03.07.2006 10:22:57 von Holger Pollmann<> schrieb:
> Bis klar ist, wo die Feuchtigkeit eindringt, werden also sicher noch
> einige Tage vergehen, sprich die Frist ist um, ohne dass der
> Bauträger mit einem Wort auf die Fristsetzung reagiert, geschweige
> denn um eine Verlängerung der Frist gebeten hat, gleichzeitig aber
> eben mit der Feststellung der Ursache begonnen hat.
> Wie verhalte ich mich denn jetzt am besten? Wenn ich nichts tue und
> die gesetzte Frist verstreichen lasse, ohne etwas von mir zu geben,
> könnte es passieren, dass sich die Ursachenbeseitigung hinzieht, da
> der Bauträger sich nicht genötigt sieht, etwas zu tun (so nach dem
> Motto: "Der hat nur etwas Druck gemacht, um uns "Angst" zu machen,
> Konsequenzen hat das ganze aber trotzdem nicht für uns.").
Nun, was du tust, mußt du wissen. Die Frist zur Nacherfüllung gibt, wenn
sie einmal abgelaufen ist und die sonstigen Vorausetzungen vorliegen,
nach § 323 I BGB das Recht zum Rücktritt bzw. nach § 281 I BGB das Recht,
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wenn man das jeweils tut,
kann der Schuldner auch nicht mehr erfüllen, alle Anstrengungen, die er
danach unternehmen sollte, sind dann sinnlos.
Diese Rechte hat man nicht nur irgendwie unmittelbar nach Ablauf der
Frist, sondern grundsätzlich zeitlich unbegrenzt (kann sie aber
verwirken, wenn man dem Schuldner den Eindruck vermittelt, man würde sie
nie ausüben). Druck könnte man also z.B. ausüben, indem man das dem
Schuldner klar macht: deine Frist ist eigentlich um. Ich schaue mir das
jetzt noch an, aber wenn du irgendwann zwischendurch nachläßt, verlange
ich Schadensersatz, beauftrage dann einen anderen Handwerker und bekomme
von dir die Mehrkosten ersetzt.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003