Umtausch bei Gebrauchtkauf?
Umtausch bei Gebrauchtkauf?
am 03.07.2006 12:48:23 von Stefan Mayer
Hallo,
Folgender gegebener Sachverhalt:
Kaeufer K kauft bei Verkaeufer V einen gebrauchten Gegenstand, den V im
Auftrag einer Privatperson verkauft.
K ist Laie auf dem Gebiet und vertraut V in soweit, als dass der
Gegenstand in benutzbarem Zustand sei, allerdings sind offentsichtlich
einige optische Maengel zu beseitigen.
Waehrend des Verkaufsgespraechs erwaehnt V zusaetzlich, dass der
Gegenstand als Kreditsicherheit gegolten habe, und jetzt verkauft
wuerde, da die faellige Summe von Schuldner S bisher nicht beglichen wurde.
K kauft die Sache und beseitigt zunaechst die optischen Maengel.
Beim Versuch jedoch, den Gegenstand bestimmungsgemaess zu benutzen,
stellt sich heraus, das dies in dem aktuellen Zustand nicht moeglich
ist, es muessen mindestens 2 weitere Teile getauscht werden. Beide Teile
haben zusammen einen Warenwert von etwa 50-70% des urspruenglichen
Kaufpreises.
Wie ist der Fall rechtlich zu bewerten? Hat K Ansprueche an V?
Danke fuer eure Antworten.
Re: Umtausch bei Gebrauchtkauf?
am 03.07.2006 13:55:56 von Holger Pollmann
Stefan Mayer <> schrieb:
> Kaeufer K kauft bei Verkaeufer V einen gebrauchten Gegenstand, den V
> im Auftrag einer Privatperson verkauft.
Definiere "im Auftrag". Verkauft V auf Kommission oder im Namen der
Privatperson?
> Waehrend des Verkaufsgespraechs erwaehnt V zusaetzlich, dass der
> Gegenstand als Kreditsicherheit gegolten habe, und jetzt verkauft
> wuerde, da die faellige Summe von Schuldner S bisher nicht beglichen
> wurde.
Inwiefern hältst du das für relevant?
> K kauft die Sache und beseitigt zunaechst die optischen Maengel.
> Beim Versuch jedoch, den Gegenstand bestimmungsgemaess zu benutzen,
> stellt sich heraus, das dies in dem aktuellen Zustand nicht moeglich
> ist, es muessen mindestens 2 weitere Teile getauscht werden. Beide
> Teile haben zusammen einen Warenwert von etwa 50-70% des
> urspruenglichen Kaufpreises.
>
> Wie ist der Fall rechtlich zu bewerten?
Die Sache hat wahrscheinlich einen Mangel. Das bedeutet, daß K gegen den
Verkäufer (sei es V oder die Privatperson) die Ansprüche aus § 437 BGB
zustehen.
Wenn V nicht der Verkäufer ist, hat K gegen V nur Ansprüche, wenn dieser
eine Pflichtverletzung begangen, also bspw. einen Mangel bewußt
verschwiegen hat.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Re: Umtausch bei Gebrauchtkauf?
am 03.07.2006 14:14:31 von Stefan Mayer
Hallo Holger,
danke fuer deine Antwort.
Holger Pollmann wrote:
> Stefan Mayer <> schrieb:
>
>
>>Kaeufer K kauft bei Verkaeufer V einen gebrauchten Gegenstand, den V
>>im Auftrag einer Privatperson verkauft.
>
>
> Definiere "im Auftrag". Verkauft V auf Kommission oder im Namen der
> Privatperson?
Hmm, gute Frage.
Inwieweit kann ich das unterscheid oder besser, wie wird der Unterschied
deutlich?
Ich vergass urspruenglich zu erwaehnen, dass Verkaeufer V gewerblicher
Haendler ist, der (auch) artgleiche Gegenstaende verkauft.
Der Kauf fand auch im Ladengeschaeft von V statt.
>>Waehrend des Verkaufsgespraechs erwaehnt V zusaetzlich, dass der
>>Gegenstand als Kreditsicherheit gegolten habe, und jetzt verkauft
>>wuerde, da die faellige Summe von Schuldner S bisher nicht beglichen
>>wurde.
>
>
> Inwiefern hältst du das für relevant?
Schuldner S ist die Privatperson in deren Auftrag verkauft wird.
Insofern koennte man also sagen, dass V gar nicht mehr im Auftrag
verkauft, sondern sein eigenes Eigentum.
>>[2 wesentliche Teile defekt]
> Die Sache hat wahrscheinlich einen Mangel. Das bedeutet, daß K gegen den
> Verkäufer (sei es V oder die Privatperson) die Ansprüche aus § 437 BGB
> zustehen.
>
> Wenn V nicht der Verkäufer ist, hat K gegen V nur Ansprüche, wenn dieser
> eine Pflichtverletzung begangen, also bspw. einen Mangel bewußt
> verschwiegen hat.
>
Mit der Privatperson besteht oder bestand keinerlei Kontakt, lediglich
mit V.
Von der Privatperson gibt es auch keine Aussage ueber den Gegenstand,
lediglich die muendliche Aussage (und Expertise) des Verkaeufers V
existiert (V ist gewerblicher Haendler, siehe Zusatz weiter oben).
Re: Umtausch bei Gebrauchtkauf?
am 03.07.2006 14:22:21 von Holger Pollmann
Stefan Mayer <> schrieb:
>> Definiere "im Auftrag". Verkauft V auf Kommission oder im Namen der
>> Privatperson?
>
> Hmm, gute Frage.
> Inwieweit kann ich das unterscheid oder besser, wie wird der
> Unterschied deutlich?
Wenn V sagt "ich schließe den Kaufvertrag im Namne des P mit dir", dann
wird (Vertretungsmacht vorausgesetzt) der Vertrag zwischen dir und P
geschlossen.
Wenn V hingegen nicht zum Ausdruck bringt, dßa der Verrtag mit P
geschlossen sein soll, dann ist der Verrtag mit V geschlossen. Man nennt
das "im eigenen Namen [also dem des V], aber auf fremde Rechnung
[hinterher rechnet V mit P ab]".
> Ich vergass urspruenglich zu erwaehnen, dass Verkaeufer V
> gewerblicher Haendler ist, der (auch) artgleiche Gegenstaende
> verkauft. Der Kauf fand auch im Ladengeschaeft von V statt.
Das dürfte tendnetiell für ein Kommissionsgeschäft sprechen und eher
gegen Stellvertretung. Das wäre aber Einzelfallfrage.
>> Die Sache hat wahrscheinlich einen Mangel. Das bedeutet, daß K
>> gegen den Verkäufer (sei es V oder die Privatperson) die Ansprüche
>> aus § 437 BGB zustehen.
>>
>> Wenn V nicht der Verkäufer ist, hat K gegen V nur Ansprüche, wenn
>> dieser eine Pflichtverletzung begangen, also bspw. einen Mangel
>> bewußt verschwiegen hat.
>
> Mit der Privatperson besteht oder bestand keinerlei Kontakt,
> lediglich mit V.
Das ist realtiv egal, es kommt nur darauf an, wer Vertragspartner ist.
Wenn V in Stellvertretung handeln sollte, dann richten sich die Ansprüche
nur gegen P.
> Von der Privatperson gibt es auch keine Aussage ueber den
> Gegenstand, lediglich die muendliche Aussage (und Expertise) des
> Verkaeufers V existiert (V ist gewerblicher Haendler, siehe Zusatz
> weiter oben).
Auch das ist für die Frage von Stellvertretung vollkommen unerheblich.
Tatsächlich muß V, wenn er im Namen des P den Vertrag schließt (der dann
also zwischen K und P geschlossen ist), nicht einmal den Namen des P
nennen; es reicht, wenn V dem K gegenüber zum Ausdruck bringt, daß nicht
er, der V, sondern ein Dritter Vertragsaprtner sein soll.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
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Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Re: Umtausch bei Gebrauchtkauf?
am 03.07.2006 14:29:07 von Stefan Mayer
Holger Pollmann wrote:
[viel Wissenswertes]
>
> Tatsächlich muß V, wenn er im Namen des P den Vertrag schließt (der dann
> also zwischen K und P geschlossen ist), nicht einmal den Namen des P
> nennen; es reicht, wenn V dem K gegenüber zum Ausdruck bringt, daß nicht
> er, der V, sondern ein Dritter Vertragsaprtner sein soll.
>
Das hoert sich dann fast wie dieser konkrete Fall an.
Danke, jetzt bin ich wieder um einiges schlauer :)
Stefan