Re: MB beantragt, inzwischen zahlt der Schuldner, wer zahlt die EUR18,-- MB-Kosten ?
Re: MB beantragt, inzwischen zahlt der Schuldner, wer zahlt die EUR18,-- MB-Kosten ?
am 04.07.2006 13:00:19 von brueni.nospam
schrieb:
>
> Habe das problem, dass jemand nach dem ich den MB beantragt habe und
> danach erst der Schuldner die Summe gezahlt hat, noch bevor der MB
> zugestellt wurde.
>
> Die EUR 18,-- hatte ich trotzdem gezahlt, bleibe ich jetzt auf den
> Kosten sitzen ?
Soweit die anderen Voraussetzungen vorliegen, spielt es keine Rolle,
ob der Schuldner vor oder nach Zustellung des MB zahlt.
Christoph
--
Viel Brei verdirbt den Koch.
Re: MB beantragt, inzwischen zahlt der Schuldner, wer zahlt die EUR 18,-- MB-Kosten ?
am 04.07.2006 19:30:38 von Florian Kleinmanns
Christoph Brüninghaus <> schrieb:
>> Habe das problem, dass jemand nach dem ich den MB beantragt habe und
>> danach erst der Schuldner die Summe gezahlt hat, noch bevor der MB
>> zugestellt wurde.
>>
>> Die EUR 18,-- hatte ich trotzdem gezahlt, bleibe ich jetzt auf den
>> Kosten sitzen ?
>
>Soweit die anderen Voraussetzungen vorliegen, spielt es keine Rolle,
>ob der Schuldner vor oder nach Zustellung des MB zahlt.
Das Verfahren ist aber leicht unterschiedlich (die Kostentragungspflicht
ergibt sich prozessual einmal nach § 91a, einmal nach § 269 III 3 ZPO).
Grüße
Florian
--
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Re: MB beantragt, inzwischen zahlt der Schuldner, wer zahlt die EUR 18,-- MB-Kosten ?
am 04.07.2006 20:06:05 von unknown
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Re: MB beantragt, inzwischen zahlt der Schuldner, wer zahlt die EUR 18,-- MB-Kosten ?
am 04.07.2006 20:31:09 von Ralf Geist
schrieb:
>bleibe ich auf den kosten sitzen ??
wenn der Schuldner nicht zahlt, ja.
Re: MB beantragt, inzwischen zahlt der Schuldner, wer zahlt die EUR 18,-- MB-Kosten ?
am 04.07.2006 20:44:49 von Florian Kleinmanns
schrieb:
>>>>Soweit die anderen Voraussetzungen vorliegen, spielt es keine Rolle,
>>>>ob der Schuldner vor oder nach Zustellung des MB zahlt.
>>>
>>>Das Verfahren ist aber leicht unterschiedlich (die Kostentragungspflicht
>>>ergibt sich prozessual einmal nach § 91a, einmal nach § 269 III 3 ZPO).
>
>
>
>was heisst das nun für mich ?
>
>bleibe ich auf den kosten sitzen ??
Wer schreiben kann (auch wenn es nur Kleinbuchstaben sind), sollte auch
lesen können. Die von mir genannten Vorschriften sind im Internet
vielfach verfügbar.
Grüße
Florian
--
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Re: MB beantragt, inzwischen zahlt der Schuldner, wer zahlt die EUR 18,-- MB-Kosten ?
am 05.07.2006 11:58:54 von Peter Gahbler
Florian Kleinmanns <> schrieb:
> Das Verfahren ist aber leicht unterschiedlich (die
> Kostentragungspflicht ergibt sich prozessual einmal nach § 91a,
> einmal nach § 269 III 3 ZPO).
Erledigung gibt es im Mahnverfahren nicht (mehr).
Bye
Peter
Re: MB beantragt, inzwischen zahlt der Schuldner, wer zahlt die EUR 18,-- MB-Kosten ?
am 05.07.2006 19:39:22 von Florian Kleinmanns
Peter Gahbler <> schrieb:
>> Das Verfahren ist aber leicht unterschiedlich (die
>> Kostentragungspflicht ergibt sich prozessual einmal nach § 91a,
>> einmal nach § 269 III 3 ZPO).
>
>Erledigung gibt es im Mahnverfahren nicht (mehr).
Was hab' ich denn da verpasst? AFAIR ist das Schulbeispiel für ein
Mahnverfahren, in dessen Verlauf sich der Mahnantrag erledigt:
1. Gläubiger stellt Mahnantrag
2. Mahnbescheid wird erlassen und an Schuldner zugestellt
3. Schuldner zahlt Hauptforderung und widerspricht Mahnbescheid
Was soll der Gläubiger nun tun, wenn nicht für erledigt erklären?
Irgendwie will er ja die Kostentragungspflicht dem Schuldner auferlegen.
Grüße
Florian
--
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Re: MB beantragt, inzwischen zahlt der Schuldner, wer zahlt die EUR 18,-- MB-Kosten ?
am 06.07.2006 09:53:22 von Peter Gahbler
Florian Kleinmanns <> schrieb:
> Peter Gahbler <> schrieb:
>>> Das Verfahren ist aber leicht unterschiedlich (die
>>> Kostentragungspflicht ergibt sich prozessual einmal nach § 91a,
>>> einmal nach § 269 III 3 ZPO).
>>
>> Erledigung gibt es im Mahnverfahren nicht (mehr).
>
> Was hab' ich denn da verpasst? AFAIR ist das Schulbeispiel für ein
> Mahnverfahren, in dessen Verlauf sich der Mahnantrag erledigt:
Es wurde teilweise so gemacht wie es auch andere konstruktive
Handstände gab (Klagänderung auf Feststellung der
Kostentragungspflicht, Übergang ins streitige Verfahren mit
Erledigungserklärung etc.), um eine prozeßökonomische Lösung zu finden
(nach der Änderung der Kostentragungsregelung bei Klagrücknahme sind
diese Umwege aber nicht mehr nötig). Allerdings hat man sich dabei um
die ständige Rechtsprechung des BGH herumgedrückt, der ein
erledigendes Ereignis _nach_ Rechtshängigkeit verlangt. Und
Rechtshängigkeit tritt nun mal erst mit Abgabe ins Streitverfahren ein
(dann mit der Rückwirkungsfiktion auf den Zeitpunkt der Zustellung des
Mahnbescheids, was aber nichts daran ändert, daß im Mahnverfahren
selbst Rechtshängigkeit nicht eintritt). Bis zur Abgabe erfolgte
Zahlung sind also nicht nach Rechtshängigkeit erfolgt, so daß für
Erledigung kein Raum ist.
> Was soll der Gläubiger nun tun, wenn nicht für erledigt erklären?
Es bleibt nur § 269 III 3 ZPO. Teilweise wird wohl dennoch nach alter
Gewohnheit verfahren (wobei die Gerichte da auch durchaus
unterschiedlich verfahren sind); ich habe aber beobachtet, daß
Gerichte zunehmend auf die Möglichkeit verweisen nach § 269 III 3 ZPO
vorzugehen und Erledigungserklärungen nicht mehr akzeptieren.
Instruktiv: Ruess, Erstattung der Mahnverfahrenskosten, NJW 2006, S.
1915 ff.
Bye
Peter