Anfechtung eines Streiwertbeschlusses eines Amtsgerichtes
Anfechtung eines Streiwertbeschlusses eines Amtsgerichtes
am 08.07.2006 23:33:14 von Martin Bretschneider
Hallo,
welche Frist gilt im Zivilverfahren (Kaufvertrag) bei der Anfechtung
eines Streitwertbeschlusses eines Amtsgerichtes.
Das Amtsgericht hat einen Streitwert mit einem Extrabeschluss von nur
445 EUR festgesetzt - außerhalb des Urteils - obwohl es 770 EUR hätte
festsetzen müssen; damit wäre nämlich das Einlegen einer Berufung
möglich. Die Höhe der Klage war 325 EUR, die Höhe der Widerklage 445
EUR, zusammen also 770 EUR. Das Amtsgericht hat jedoch nur 445 EUR
festgesetzt, also ist eine Berufung nicht möglich.
Ist hier überhaupt eine "sofortige Beschwerde" oder "Beschwerde" nötig
und wenn ja, in welcher Frist? Oder muss von Amtswegen dieser offenbar
klare Fehler des Amtsgerichts vom Amtsgericht selbst auf 770 EUR
geändert werden? Sind ähnliche Entscheidungen eines Amtsgerichtes
bekannt?
TIA Martin
--
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(o_ (o_ (o_ //\ Few are those who see with their
(\)_(\)_(\)_V_/_ own eyes and feel with their own hearts.
Re: Anfechtung eines Streiwertbeschlusses eines Amtsgerichtes
am 08.07.2006 23:55:21 von Rupert Haselbeck
Martin Bretschneider schrieb:
> Ist hier überhaupt eine "sofortige Beschwerde" oder "Beschwerde" nö=
tig
Nein, es sei denn, es lägen Besonderheiten vor. Die wird dein Anwalt
aber dann schon berücksichtigen
> und wenn ja, in welcher Frist? Oder muss von Amtswegen dieser offenba=
r
> klare Fehler des Amtsgerichts vom Amtsgericht selbst auf 770 EUR
> geändert werden?=20
Warum glaubst du, daß der Streitwert falsch festgesetzt sei? Hast du =
dir
schonmal =A7 5 ZPO angesehen?
> Sind ähnliche Entscheidungen eines Amtsgerichtes bekannt?
Ja, jede Menge...
MfG
Rupert
Re: Anfechtung eines Streiwertbeschlusses eines Amtsgerichtes
am 09.07.2006 10:37:29 von BVusenet-0706
Hallo!
Martin Bretschneider schrieb:
> welche Frist gilt im Zivilverfahren (Kaufvertrag) bei der Anfechtung
> eines Streitwertbeschlusses eines Amtsgerichtes.
Sechs Monate ab Rechtskraft des Hauptsacheurteils oder anderweitiger
Erledigung der Sache (§ 68 I 3 i.V.m. 63 III 2 GKG).
> Das Amtsgericht hat einen Streitwert mit einem Extrabeschluss von nur
> 445 EUR festgesetzt - außerhalb des Urteils - obwohl es 770 EUR hätte
> festsetzen müssen; damit wäre nämlich das Einlegen einer Berufung
> möglich.
Hier muß man die unterschiedlichen Streitwerte unterscheiden. Es gibt
den Zuständigkeits-, den Rechtsmittel- und den Kostenstreitwert. Der
Rechtsmittelstreitwert berechnet sich, ebenso wie der
Zuständigkeitsstreitwert, nach §§ 3 ff. ZPO. Maßgeblich dürfte § 5 ZPO
sein, wonach bei Klage und Widerklage allein der höhere Wert anzusetzen ist.
> Die Höhe der Klage war 325 EUR, die Höhe der Widerklage 445
> EUR, zusammen also 770 EUR. Das Amtsgericht hat jedoch nur 445 EUR
> festgesetzt, also ist eine Berufung nicht möglich.
Das scheint richtig zu sein.
> Ist hier überhaupt eine "sofortige Beschwerde" oder "Beschwerde" nötig
> und wenn ja, in welcher Frist? Oder muss von Amtswegen dieser offenbar
> klare Fehler des Amtsgerichts vom Amtsgericht selbst auf 770 EUR
> geändert werden?
Erstmal muß es überhaupt ein Fehler sein. Warum bist Du so sicher, daß
Du mehr vom Streitwertrecht verstehst als der Richter, der das
tagtäglich macht?
> Sind ähnliche Entscheidungen eines Amtsgerichtes
> bekannt?
Mit Sicherheit reichlich.
Gruß
Bastian
--
"Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der
Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt
werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten."
AG Mönchengladbach, Urt. v. 25.4.1991
Re: Anfechtung eines Streiwertbeschlusses eines Amtsgerichtes
am 09.07.2006 11:39:55 von Rupert Haselbeck
Bastian Völker schrieb:
>> Nein, es sei denn, es lägen Besonderheiten vor. Die wird dein Anwa=
lt
>> aber dann schon berücksichtigen
>=20
> Hat er denn einen Anwalt?
Wenn er Berufung einlegen will, so wird er einen brauchen
>> Warum glaubst du, daß der Streitwert falsch festgesetzt sei? Hast =
du
>> dir schonmal =A7 5 ZPO angesehen?
>=20
> =A7 5 ZPO behandelt nur den Zuständigkeitsstreitwert. Der
> Kostenstreitwert einer Widerklage bestimmt sich hingegen nach =A7 45
> GKG.=20
Anhand der Angaben des OP läßt sich m.E. die Beschwer nicht ermitte=
ln.
Daher wäre ihm zunächst mal ein Blick ins Gesetz, speziell zu den
Besonderheiten bei der Widerklage, anzuraten. Aber du hast schon recht,=
daß man dann besser nicht nur auf die möglicherweise einschlägige=
n
Vorschriften ZPO, sondern auch auf die des GKG hinweisen sollte.
> Allerdings ist trotzdem gut möglich, daß das Gericht alles=20
> richtig gemacht hat.
Eben. Und um das für seinen Fall zu beurteilen, wird er im Zweifel wo=
hl
eines Anwalts bedürfen
MfG
Rupert
Re: Anfechtung eines Streiwertbeschlusses eines Amtsgerichtes
am 09.07.2006 12:55:54 von Thomas Hochstein
Bastian Völker schrieb:
>> Die Höhe der Klage war 325 EUR, die Höhe der Widerklage 445
>> EUR, zusammen also 770 EUR. Das Amtsgericht hat jedoch nur 445 EUR
>> festgesetzt, also ist eine Berufung nicht möglich.
>
> Das scheint richtig zu sein.
Daß die Berufung nicht möglich ist, schon - aber wäre der
Kostenstreitwert nicht dennoch auf 770 EUR festzusetzen gewesen?
Re: Anfechtung eines Streiwertbeschlusses eines Amtsgerichtes
am 09.07.2006 13:41:05 von Florian Kleinmanns
Thomas Hochstein <> schrieb:
>>> Die Höhe der Klage war 325 EUR, die Höhe der Widerklage 445
>>> EUR, zusammen also 770 EUR. Das Amtsgericht hat jedoch nur 445 EUR
>>> festgesetzt, also ist eine Berufung nicht möglich.
>>
>> Das scheint richtig zu sein.
>
>Daß die Berufung nicht möglich ist, schon - aber wäre der
>Kostenstreitwert nicht dennoch auf 770 EUR festzusetzen gewesen?
Mag sein, dass ein Fall vorliegt wie:
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, EUR 325
Schadensersatz wegen des Vorfalls vom 1. April an ihn zu zahlen;
der Beklagte beantragt festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist,
Schadensersatz wegen des Vorfalls vom 1. April an den Kläger zu zahlen
und dass er auch nicht verpflichtet ist, ein noch nicht eingeklagtes,
außergerichtlich in Höhe von EUR 120 geltend gemachtes Schmerzensgeld
wegen des gleichen Vorfalls an den Kläger zu zahlen.
Grüße
Florian
--
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Re: Anfechtung eines Streiwertbeschlusses eines Amtsgerichtes
am 09.07.2006 19:42:11 von BVusenet-0706
Hallo!
Thomas Hochstein schrieb:
>>> Die Höhe der Klage war 325 EUR, die Höhe der Widerklage 445
>>> EUR, zusammen also 770 EUR. Das Amtsgericht hat jedoch nur 445 EUR
>>> festgesetzt, also ist eine Berufung nicht möglich.
>> Das scheint richtig zu sein.
>
> Daß die Berufung nicht möglich ist, schon - aber wäre der
> Kostenstreitwert nicht dennoch auf 770 EUR festzusetzen gewesen?
Die Frage ist, welcher Streitwert in dem Beschluß eigentlich genannt
wird. Ich bin mir da ehrlich gesagt gerade etwas unsicher.
Gruß
Bastian
--
"Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der
Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt
werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten."
AG Mönchengladbach, Urt. v. 25.4.1991
Re: Anfechtung eines Streiwertbeschlusses eines Amtsgerichtes
am 10.07.2006 10:00:06 von brueni.nospam
Thomas Hochstein schrieb:
>>> Die Höhe der Klage war 325 EUR, die Höhe der Widerklage 445
>>> EUR, zusammen also 770 EUR. Das Amtsgericht hat jedoch nur 445 EUR
>>> festgesetzt, also ist eine Berufung nicht möglich.
>> Das scheint richtig zu sein.
>
> Daß die Berufung nicht möglich ist, schon - aber wäre der
> Kostenstreitwert nicht dennoch auf 770 EUR festzusetzen gewesen?
(Ausnahmsweise) Nicht (für den Gebührenstreitwert), wenn die geltend
gemachten Ansprüche der Klage und Widerklage denselben Gegenstand
betreffen, § 45 I 3 GKG.
Für den Rechtsmittelstreitwert ist die Beschwer für jeden Beteiligten
zu errechnen.
Christoph
Re: Anfechtung eines Streiwertbeschlusses eines Amtsgerichtes
am 13.07.2006 06:25:34 von e.naundorf
Bastian Völker schrieb:
> Martin Bretschneider schrieb:
>
>> welche Frist gilt im Zivilverfahren (Kaufvertrag) bei der Anfechtung
>> eines Streitwertbeschlusses eines Amtsgerichtes.
>
> Sechs Monate ab Rechtskraft des Hauptsacheurteils oder anderweitiger
> Erledigung der Sache (§ 68 I 3 i.V.m. 63 III 2 GKG).
Beantwortet aber die Frage nicht:
>> Das Amtsgericht hat einen Streitwert mit einem Extrabeschluss von nur
>> 445 EUR festgesetzt - außerhalb des Urteils - obwohl es 770 EUR hätte
>> festsetzen müssen; damit wäre nämlich das Einlegen einer Berufung
>> möglich.
.... es ist nicht etwa so, dass zuerst der Streitwert
berichtigt werden müsste (vorausgesetzt, er war falsch),
damit die Berufung "zulässig wird". Das Berufungsgericht
prüft den Wert des Beschwerdegegenstandes in eigener
Kompetenz, die Anfechtung der Streitwertfestsetzung ist
weder notwendig noch hinreichend dafür, ob man das
Berufungsverfahren führen darf.
CEN