Rücksendekosten (§ 439,2 BGB)
Rücksendekosten (§ 439,2 BGB)
am 10.07.2006 09:23:59 von Frank Peters
Auf der Basis konkreter Erfahrungen formuliere ich folgende
allgemeine(n) Frage(n):
In vielen AGB lese ich: "Unfrei zugesandte Pakete können nicht
angenommen werden." Wenn nun ein Verbraucher diese Aussage ernst nimmt
und ein defektes Gerät frei Haus an den Verkäufer zurückschickt: Wie
steht es mit der Rechtspflicht des Verkäufers, die Rücksendekosten zu
erstatten (nach § 439,2 BGB)?
Muss der Käufer von sich aus aktiv werden, die Erstattung einfordern
und ggf. einen Zahlungsweg vorschlagen (Kontoverbindung mitteilen o.
ä.)?
Oder ist es die Pflicht des Verkäufers, die dem Käufer entstandenen
Rücksendekosten unaufgefordert zu erstatten, indem er etwa mit dem
reparierten Gerät einen Verrechnungsscheck mitschickt oder die
Kontoverbindung erfragt?
Schließlich: Kommt der Verkäufer automatisch (30 Tage nach Erhalt des
defekten Geräts o.ä.) in Verzug, oder muss der Käufer von sich aus eine
Frist setzen?
Ich bin gespannt auf die Antworten!
Frank
Re: Rücksendekosten (§ 439,2 BGB)
am 10.07.2006 10:26:39 von unknown
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Re: Rücksendekosten (§ 439,2 BGB)
am 10.07.2006 17:56:25 von Holger Pollmann
"Frank Peters" <> schrieb:
> Muss der Käufer von sich aus aktiv werden, die Erstattung
> einfordern und ggf. einen Zahlungsweg vorschlagen (Kontoverbindung
> mitteilen o. ä.)?
Nein. Es ist ein ganz normaler Anspruch; wenn der Gläubiger diesen nicht
geltend macht, muß der Schuldner ihm die Erfüllung nicht aufdrängen.
> Schließlich: Kommt der Verkäufer automatisch (30 Tage nach Erhalt
> des defekten Geräts o.ä.) in Verzug, oder muss der Käufer von sich
> aus eine Frist setzen?
Da keiner der Fälle des § 286 II BGB eingreift (und § 286 III BGB sowieso
nicht), bedarf es einer Mahnung (keiner Fristsetzung).
--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.
Re: Rücksendekosten (§ 439,2 BGB)
am 11.07.2006 17:11:09 von Frank Peters
"Holger Pollmann" <> schrieb:
>> Muss der Käufer von sich aus aktiv werden, die Erstattung
>> einfordern und ggf. einen Zahlungsweg vorschlagen (Kontoverbindung
>> mitteilen o. ä.)?
>
> Nein. Es ist ein ganz normaler Anspruch; wenn der Gläubiger diesen
> nicht
> geltend macht, muß der Schuldner ihm die Erfüllung nicht aufdrängen.
??? Was denn nun: Muss ich (als Käufer/Gläubiger) NICHT aktiv werden -
oder muss ich DOCH den Anspruch auf Erstattung der Rücksendekosten
geltend machen?
>> Schließlich: Kommt der Verkäufer automatisch (30 Tage nach Erhalt
>> des defekten Geräts o.ä.) in Verzug, oder muss der Käufer von sich
>> aus eine Frist setzen?
>
> Da keiner der Fälle des § 286 II BGB eingreift (und § 286 III BGB
> sowieso
> nicht), bedarf es einer Mahnung (keiner Fristsetzung).
Für mich als Laien: Wann kann/soll ich, nachdem ein Verkäufer/Schuldner
mir ein repariertes Teil zurückgeschickt hat, ohne mir meine
Rücksendekosten zu erstatten, eine Mahnung absetzen?!
Frank
Re: Rücksendekosten (§ 439,2 BGB)
am 11.07.2006 17:19:03 von Holger Pollmann
"Frank Peters" <> schrieb:
>>> Muss der Käufer von sich aus aktiv werden, die Erstattung
>>> einfordern und ggf. einen Zahlungsweg vorschlagen (Kontoverbindung
>>> mitteilen o. ä.)?
>>
>> Nein. Es ist ein ganz normaler Anspruch; wenn der Gläubiger diesen
>> nicht geltend macht, muß der Schuldner ihm die Erfüllung nicht
>> aufdrängen.
>
> ??? Was denn nun: Muss ich (als Käufer/Gläubiger) NICHT aktiv werden
> - oder muss ich DOCH den Anspruch auf Erstattung der Rücksendekosten
> geltend machen?
Oh. Sorry. MeiN Fehler, da habe ich tatsächlich "Verkäufer" gelesen. Weiß
auch nicht wieso.
Also hier ochmal Klartext: Der Verkäufer muß von sich aus als Schuldner
eines Ersatzanspruchs nicht aktiv werden; wenn der Käufer als Gläubiger
das Geld haben will, muß er es schon vom Schuldner einfordern.
Sinnigerweise nennt er dann direkt seine Bankverbindung dazu oder
ähnliches.
>>> Schließlich: Kommt der Verkäufer automatisch (30 Tage nach Erhalt
>>> des defekten Geräts o.ä.) in Verzug, oder muss der Käufer von sich
>>> aus eine Frist setzen?
>>
>> Da keiner der Fälle des § 286 II BGB eingreift (und § 286 III BGB
>> sowieso nicht), bedarf es einer Mahnung (keiner Fristsetzung).
>
> Für mich als Laien: Wann kann/soll ich, nachdem ein
> Verkäufer/Schuldner mir ein repariertes Teil zurückgeschickt hat,
> ohne mir meine Rücksendekosten zu erstatten, eine Mahnung absetzen?!
Sinnigerweise hättest du die Mahnung direkt in das Paket an den Verkäufer
gepackt...
Du kannst jederzeit mahnen, wann immer du willst. Eine Mahnung ist nichts
als eine unbedingte und klare Aufforderung an den Schuldner, jetzt
endlich zu leisten. Wenn er daraufhin nicht leistet, kommt er ab Erhalt
der Mahnung in Verzug.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Re: Rücksendekosten (§ 439,2 BGB)
am 11.07.2006 17:41:29 von Frank Peters
"Holger Pollmann" <> schrieb:
>> Für mich als Laien: Wann kann/soll ich, nachdem ein
>> Verkäufer/Schuldner mir ein repariertes Teil zurückgeschickt hat,
>> ohne mir meine Rücksendekosten zu erstatten, eine Mahnung absetzen?!
>
> Sinnigerweise hättest du die Mahnung direkt in das Paket an den
> Verkäufer
> gepackt...
Ich HATTE in meinem der Rücksendung beigelegten Schreiben an die
Erstattung der Rücksendekosten erinnert (dabei allerdings vergessen,
meine Bankverbindung anzugeben).
> Du kannst jederzeit mahnen, wann immer du willst. Eine Mahnung ist
> nichts
> als eine unbedingte und klare Aufforderung an den Schuldner, jetzt
> endlich zu leisten. Wenn er daraufhin nicht leistet, kommt er ab
> Erhalt
> der Mahnung in Verzug.
Frage mich, ob der Verkäufer ob der eindeutigen Regelung im BGB (§
439,2) nicht schon mit Erhalt der zurückgesendeten Ware in Verzug
gerät. So z.B. eine Anwältin:
"Der Verkäufer ist eigentlich verpflichtet, auch unfrei eingesandte
Pakete anzunehmen. Wenn er dieser Verpflichtung schon nicht nachkommt,
ist er meines Erachtens zumindest verpflichtet den Betrag von sich aus
umgehend zu erstatten.
Die Aufwendungen des Käufers (dazu gehören auch die Rücksendekosten)
sind (ohne verzugsbegründende Aufforderung ) bereits von dem Zeitpunkt
an zu verzinsen zu dem sie entstanden sind."
Frank
Re: Rücksendekosten (§ 439,2 BGB)
am 11.07.2006 18:13:18 von Holger Pollmann
"Frank Peters" <> schrieb:
>>> Für mich als Laien: Wann kann/soll ich, nachdem ein
>>> Verkäufer/Schuldner mir ein repariertes Teil zurückgeschickt hat,
>>> ohne mir meine Rücksendekosten zu erstatten, eine Mahnung absetzen?!
>>
>> Sinnigerweise hättest du die Mahnung direkt in das Paket an den
>> Verkäufer
>> gepackt...
>
> Ich HATTE in meinem der Rücksendung beigelegten Schreiben an die
> Erstattung der Rücksendekosten erinnert (dabei allerdings vergessen,
> meine Bankverbindung anzugeben).
Wenn die Erinnerung hinreichend klar und eindeutig war, stellt sie eine
Mahnung dar.
>> Du kannst jederzeit mahnen, wann immer du willst. Eine Mahnung ist
>> nichts als eine unbedingte und klare Aufforderung an den Schuldner,
>> jetzt endlich zu leisten. Wenn er daraufhin nicht leistet, kommt er
>> ab Erhalt der Mahnung in Verzug.
>
> Frage mich, ob der Verkäufer ob der eindeutigen Regelung im BGB (§
> 439,2) nicht schon mit Erhalt der zurückgesendeten Ware in Verzug
> gerät.
Mal eben als Hinweis: Gesetze zitiert man nicht so, wie du es tust.
Besser ist "§ 439 Abs. 2 BGB" oder "§ 439 II BGB".
> So z.B. eine Anwältin:
>
> "Der Verkäufer ist eigentlich verpflichtet, auch unfrei eingesandte
> Pakete anzunehmen. Wenn er dieser Verpflichtung schon nicht
> nachkommt, ist er meines Erachtens zumindest verpflichtet den Betrag
> von sich aus umgehend zu erstatten. Die Aufwendungen des Käufers
> (dazu gehören auch die Rücksendekosten) sind (ohne
> verzugsbegründende Aufforderung ) bereits von dem Zeitpunkt an zu
> verzinsen zu dem sie entstanden sind."
Dann soll dir die Anwältin auch sagen, woraus sich das ergibt. Eine
Vorschrift wie § 357 I 2 BGB gibt es nämlich in § 439 II BGB nicht, und
der Grundsatz "fur semper in mora" (ein Dieb ist immer in Verzug) stellt
gerade keinen verallgemeinerunsgfähigen Fall dar.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
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