Abschreibung Immobile

Abschreibung Immobile

am 12.07.2006 16:27:34 von Sabine Sauer

Wir bauen gerade eine Unterstell-Halle, von der wir

a) Dachfläche an einen Solarbetreiber und

b) den Großteil der Hallenfläche an eine Betrieb vermieten

c) einen kleinen Teil der Halle selber nutzen wollen.

folgende Fragen:

1. auf wie lang schreibt man eine Unterstellhalle ab?
2. gehört das Grundstück zu den abschreibbaren Hallenkosten?
3. Wie berechne ich den "Eigenanteil", den ich gar nicht abschreiben
kann nur aufgrund der genutzen Hallenfläche oder muss anteilig
Grundstück dazu?
4. Sind Einmalkosten wie Strom/Wasser/etc-Anschlüsse sofort absetzbar
oder müssen die über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden?


Fragen über Fragen

mfg

SS

Re: Abschreibung Immobile

am 12.07.2006 20:22:53 von axbnospamatall

Am Wed, 12 Jul 2006 16:27:34 +0200 schrieb Sabine Sauer
<>:

>folgende Fragen:
>
>1. auf wie lang schreibt man eine Unterstellhalle ab?

AfA für Gebäude immer § 7 Abs. 4 und 5 EStG.

>2. gehört das Grundstück zu den abschreibbaren Hallenkosten?

Das Grundstück besthet aus dem Grund und Boden und dem Gebäude (wenn
es bebaut ist). AfA Gebäude siehe oben. Grund und Boden ist ein
nichtabnutzbares Wirtschaftsgut. Daher also auch keine Abschreibung.

>3. Wie berechne ich den "Eigenanteil", den ich gar nicht abschreiben
>kann nur aufgrund der genutzen Hallenfläche oder muss anteilig
>Grundstück dazu?

Auch "Eigenanteile" werden abgeschrieben. Die Abschreibung ist nur
nicht steuerlich abzugsfähig.

>4. Sind Einmalkosten wie Strom/Wasser/etc-Anschlüsse sofort absetzbar
>oder müssen die über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden?

Kosten für Strom und Wasser Anschlüsse sind Herstellungskosten des
Gebäudes. Erschließungskosten und Kanalbaubeitrag an die Gemeinde sind
Anschaffungskosten des Grund und Bodens.


>Fragen über Fragen

Dann mal ab zum Steuerberater.

Grüße

Axel

Re: Abschreibung Immobile

am 16.07.2006 02:54:45 von Eric Lorenz

Axel Böhm schrieb:

>> 1. auf wie lang schreibt man eine Unterstellhalle ab?
>
> AfA für Gebäude immer § 7 Abs. 4 und 5 EStG.


Na! So pauschal sollte man es nicht beantworten: Handelt es sich um eine
Leichtbauhalle (und das wissen wir nicht) kommt eine kürzere
Abschreibungsdauer in Betracht!

Eric

Re: Abschreibung Immobile

am 16.07.2006 12:24:00 von Sabine Sauer

Eric Lorenz schrieb:

> Axel Böhm schrieb:
>
>>> 1. auf wie lang schreibt man eine Unterstellhalle ab?
>>
>>
>> AfA für Gebäude immer § 7 Abs. 4 und 5 EStG.
>
>
>
> Na! So pauschal sollte man es nicht beantworten: Handelt es sich um eine
> Leichtbauhalle (und das wissen wir nicht) kommt eine kürzere
> Abschreibungsdauer in Betracht!
>
> Eric


Nein, feste Stahlhalle mit Profildecke und Profilwänden.
mfg

SS

Re: Abschreibung Immobile

am 16.07.2006 19:32:03 von axbnospamatall

Am Sun, 16 Jul 2006 02:54:45 +0200 schrieb Eric Lorenz
<>:

>Axel Böhm schrieb:
>
>>> 1. auf wie lang schreibt man eine Unterstellhalle ab?
>>
>> AfA für Gebäude immer § 7 Abs. 4 und 5 EStG.
>
>
>Na! So pauschal sollte man es nicht beantworten: Handelt es sich um eine
>Leichtbauhalle (und das wissen wir nicht) kommt eine kürzere
>Abschreibungsdauer in Betracht!

Und wo ist das geregelt? In § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Also wohl doch so pauschal richtig ;-)

Grüße

Axel

Re: Abschreibung Immobile

am 19.07.2006 17:57:13 von Alexander Wolff

Axel Böhm schrieb folgendes:
>> 3. Wie berechne ich den "Eigenanteil", den ich gar nicht abschreiben
>> kann nur aufgrund der genutzen Hallenfläche oder muss anteilig
>> Grundstück dazu?
>
> Auch "Eigenanteile" werden abgeschrieben. Die Abschreibung ist nur
> nicht steuerlich abzugsfähig.

Wenn die Eigennutzung (heißt ja nicht unbedingt private Nutzung, sondern
kann ja auch Nutzung auf eigene Rechnung bedeuten) Einnahmen generiert (z.B.
Unterstellung von Möbeln oder Fahrzeugen gegen Gebühr), dann ist auch diese
AfA abzugsfähig.
--
Moin + Gruss Alexander - XPHome SP2 MSO 2000 SP3 +----5----6----5----7-2

Re: Abschreibung Immobile

am 19.07.2006 20:41:49 von axbnospamatall

Am Wed, 19 Jul 2006 17:57:13 +0200 schrieb "Alexander Wolff"
<>:

>Axel Böhm schrieb folgendes:
>>> 3. Wie berechne ich den "Eigenanteil", den ich gar nicht abschreiben
>>> kann nur aufgrund der genutzen Hallenfläche oder muss anteilig
>>> Grundstück dazu?
>>
>> Auch "Eigenanteile" werden abgeschrieben. Die Abschreibung ist nur
>> nicht steuerlich abzugsfähig.
>
>Wenn die Eigennutzung (heißt ja nicht unbedingt private Nutzung, sondern
>kann ja auch Nutzung auf eigene Rechnung bedeuten)

Im Steuerrecht wird generell nur zwischen Verwendung zur
Einkünfteerzielung (z.B. gewerblich oder V+V) oder für private Zwecke.
Bei Verwendung zur Einkünfteerzielung ist die AfA entsprechend auch zu
berücksichtigen. Bei privater Nutzung kann eine Berückscihtigung der
AfA im Rahmen einer Veräußerung nach § 23 EStG relevant werden.

Eine "Nutzung auf eigene Rechnung" kennt das Steuerecht nicht.

>Einnahmen generiert (z.B.
>Unterstellung von Möbeln oder Fahrzeugen gegen Gebühr), dann ist auch diese
>AfA abzugsfähig.

Dann liegt hier Vermietung und Verpachtung vor. Die Einlagerung von
Möbeln ohne die Vermietung der entsprechenden Räume ist eine
gwerbliche Tätigkeit. damit wird der für die gewerbliche Tätigkeit
genutzte Gebäudeteil Betriebsvermögen mit allen Konsequenzen.
Natürlich auch die Abzugsfähigkeit der AfA.

Grüße

Axel

Re: Abschreibung Immobile

am 20.07.2006 12:17:53 von Alexander Wolff

Axel Böhm schrieb folgendes:
> Im Steuerrecht wird generell nur zwischen Verwendung zur
> Einkünfteerzielung (z.B. gewerblich oder V+V) oder für private Zwecke.
> Bei Verwendung zur Einkünfteerzielung ist die AfA entsprechend auch zu
> berücksichtigen. Bei privater Nutzung kann eine Berückscihtigung der
> AfA im Rahmen einer Veräußerung nach § 23 EStG relevant werden.

Jetzt sag bloß, Du meinst den irrigen Fall, daß ich für die Ermittlung des
VE-Gewinns vorher steuerlich _nicht_ absetzbar gewesene AfA dem Gewinn
(VK-AK) trotzdem zuschlagen soll, so daß dann doppelt besteuert würde? Dies
wäre, so verworren sich heute alles darstellen mag, immer noch eindeutig
verfassungswidrig.
--
Moin + Gruss Alexander - XPHome SP2 MSO 2000 SP3 +----5----6----5----7-2

Re: Abschreibung Immobile

am 20.07.2006 14:40:59 von axbnospamatall

Am Thu, 20 Jul 2006 12:17:53 +0200 schrieb "Alexander Wolff"
<>:

>Axel Böhm schrieb folgendes:
>> Im Steuerrecht wird generell nur zwischen Verwendung zur
>> Einkünfteerzielung (z.B. gewerblich oder V+V) oder für private Zwecke.
>> Bei Verwendung zur Einkünfteerzielung ist die AfA entsprechend auch zu
>> berücksichtigen. Bei privater Nutzung kann eine Berückscihtigung der
>> AfA im Rahmen einer Veräußerung nach § 23 EStG relevant werden.
>
>Jetzt sag bloß, Du meinst den irrigen Fall, daß ich für die Ermittlung des
>VE-Gewinns vorher steuerlich _nicht_ absetzbar gewesene AfA dem Gewinn
>(VK-AK) trotzdem zuschlagen soll, so daß dann doppelt besteuert würde? Dies
>wäre, so verworren sich heute alles darstellen mag, immer noch eindeutig
>verfassungswidrig.

Nicht ganz. Generell wird nur die AfA von den AHK abgezogen, die auch
tatsächlich abgezogen wurde ( nicht: abziehbar war).
Jedoch wird auch die AfA von den AHK abgezogen, die aufgrund von
Abzugsbeschränkungen (z.B. Arbeitszimmer) sich nicht steuerlich
ausgewirkt haben.

Grüße

Axel

Re: Abschreibung Immobile

am 20.07.2006 17:16:46 von Sabine Sauer

Axel Böhm schrieb:

> Am Thu, 20 Jul 2006 12:17:53 +0200 schrieb "Alexander Wolff"
> <>:
>
>
>>Axel Böhm schrieb folgendes:
>>
>>>Im Steuerrecht wird generell nur zwischen Verwendung zur
>>>Einkünfteerzielung (z.B. gewerblich oder V+V) oder für private Zwecke.
>>>Bei Verwendung zur Einkünfteerzielung ist die AfA entsprechend auch zu
>>>berücksichtigen. Bei privater Nutzung kann eine Berückscihtigung der
>>>AfA im Rahmen einer Veräußerung nach § 23 EStG relevant werden.
>>
>>Jetzt sag bloß, Du meinst den irrigen Fall, daß ich für die Ermittlung des
>>VE-Gewinns vorher steuerlich _nicht_ absetzbar gewesene AfA dem Gewinn
>>(VK-AK) trotzdem zuschlagen soll, so daß dann doppelt besteuert würde? Dies
>>wäre, so verworren sich heute alles darstellen mag, immer noch eindeutig
>>verfassungswidrig.
>
>
> Nicht ganz. Generell wird nur die AfA von den AHK abgezogen, die auch
> tatsächlich abgezogen wurde ( nicht: abziehbar war).
> Jedoch wird auch die AfA von den AHK abgezogen, die aufgrund von
> Abzugsbeschränkungen (z.B. Arbeitszimmer) sich nicht steuerlich
> ausgewirkt haben.
>
> Grüße
>
> Axel


boh, jetzt bin ich platt.
Ist das wirklich so?
Von was redet Ihr eigentlich da oben?

mfg

SS