§ 19 UStG: Ablauf der Besteuerung bei Kleinunternehmer

§ 19 UStG: Ablauf der Besteuerung bei Kleinunternehmer

am 13.07.2006 11:39:18 von brueni.nospam

Hallo,

nach § 19 I UStG wird die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern nicht
erhoben. Nach § 19 II 1 UStG kann der Kleinunternehmer auf die
Anwendung von § 19 I UStG verzichten.

Wie läuft das in der Praxis ab?

Muß sich der Kleinunternehmer als solcher outen und eine Schätzung
seines Umsatzes bzw. seinen Status als Kleinunternehmer angeben, wenn
er sich beim Finanzamt anmeldet, also seine Steuernummer erhält? Das
würde bedeuten, dass die Anwendung der Regelung eine Mitteilung oder
gar eines erlaubenden Bescheids bedürfte.

Oder, und so verstehe ich § 19 II 1 UStG, wird mit der ersten
Steuerfestsetzung, also dem jährlichen Steuerbescheid, etwa
automatisch § 19 I UStG angewendet, es sei denn, der Unternehmer
widerspricht irgendwann vorher? Zweiteres würde ja bedeuten, dass ich
selber am Anfang eine Schätzung mache und dann entweder die
Umsatzsteuer berechne oder eben nicht. Schätze ich dann falsch und
überschreite die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer, dann muß ich dem
Finanzamt glaubhaft machen, dass meine Schätzungen in Ordnung waren.
Es würde aber eben auch bedeuten, dass der Kleinunternehmer es sich
bis zur ersten Steuerfestsetzung und seinem ersten Widerspruch gegen
die Anwendung des § 19 I UStG (die ihn ja 5 Jahre bindet) offen halten
kann.


Verwirrt bin ich trotz des klaren Wortlauts, weil bei manchen
Beteiligten die Frage aufkommt, was zu machen ist, wenn der Umsatz
über der "Schätzung" liege und was das Finanzamt dann mache.
Ist damit eine eigene Schätzung gemeint, die ich zunächst für mich
behalte oder eine Schätzung, die ich am Anfang dem Finanzamt übermittele?

Christoph

Re: §19 UStG: Ablauf der Besteuerung beiKleinunternehmer

am 13.07.2006 12:24:00 von unknown

Post removed (X-No-Archive: yes)

Re: § 19 UStG: Ablauf der Besteuerung bei Kleinunternehmer

am 13.07.2006 12:26:22 von Stefan Bast

Hallo Christoph,

"Christoph Brüninghaus" schrieb

> nach § 19 I UStG wird die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern nicht
> erhoben. Nach § 19 II 1 UStG kann der Kleinunternehmer auf die Anwendung
> von § 19 I UStG verzichten.

Ja, du kannst darauf verzichten. Ob das Sinn macht oder nicht,
muss man selber errechnen. Der Nachteil dieser Regelung liegt
halt darin, das man sich keine Vorsteuer ziehen kann.
Je nachdem, wieviel Neuware oder sonstige Ausgaben mit
enthaltener Vorsteuer man hat, kann es so oder so sinnvoller
sein. Aber das musst du eben ermitteln.
Verkaufst du nur Trödelware vom Flohmarkt weiter, wirst du
kaum Vorsteuer ziehen können, womit der §19 Sinn macht.

> Wie läuft das in der Praxis ab?
>
> Muß sich der Kleinunternehmer als solcher outen und eine Schätzung seines
> Umsatzes bzw. seinen Status als Kleinunternehmer angeben, wenn er sich
> beim Finanzamt anmeldet, also seine Steuernummer erhält? Das würde
> bedeuten, dass die Anwendung der Regelung eine Mitteilung oder gar eines
> erlaubenden Bescheids bedürfte.

Du gehst zum Finanzamt, holst dir deine neue Steuernummer und
gibst direkt an, das du die Kleinunternehmerregelung möchtest.
Ansonsten musst du direkt jeden Monat deine Umsatzsteuer-
Voranmeldung einreichen.

> Oder, und so verstehe ich § 19 II 1 UStG, wird mit der ersten
> Steuerfestsetzung, also dem jährlichen Steuerbescheid, etwa automatisch §
> 19 I UStG angewendet, es sei denn, der Unternehmer widerspricht irgendwann
> vorher? Zweiteres würde ja bedeuten, dass ich selber am Anfang eine
> Schätzung mache und dann entweder die Umsatzsteuer berechne oder eben
> nicht. Schätze ich dann falsch und überschreite die Umsatzgrenzen für
> Kleinunternehmer, dann muß ich dem Finanzamt glaubhaft machen, dass meine
> Schätzungen in Ordnung waren.
> Es würde aber eben auch bedeuten, dass der Kleinunternehmer es sich bis
> zur ersten Steuerfestsetzung und seinem ersten Widerspruch gegen die
> Anwendung des § 19 I UStG (die ihn ja 5 Jahre bindet) offen halten kann.

Automatisch geht das nur in der anderen Richtung.
Sprich: Überschreitest du die 17.500 Euro Grenze, wird dir deine FA
mitteilen das du künftig UST-Pflichtig bist. Nachberechnet wird da
im Normalfall nichts, es sei denn, du konntest im Vorfeld schon
klar erkennen, das du die Grenzen von 17.500 Euro bzw. 50.000 Euro
im Folgejahr klar überschreiten würdest. Dann kann es durchaus
auch zu Nachberechnungen kommen.
So jedenfalls wurde es mir von meinem SB im FA erläutert, als ich
damals aktiv wurde, und so wurde es dann auch gehandhabt.
Mittlerweile mache ich aber schon lange meine monatlichen
UST-Voranmeldungen.

> Verwirrt bin ich trotz des klaren Wortlauts, weil bei manchen Beteiligten
> die Frage aufkommt, was zu machen ist, wenn der Umsatz über der
> "Schätzung" liege und was das Finanzamt dann mache.
> Ist damit eine eigene Schätzung gemeint, die ich zunächst für mich behalte
> oder eine Schätzung, die ich am Anfang dem Finanzamt übermittele?

Zunächst mal musst du halt einschätzen was du für einen Umsatz
haben wirst. Liegt dieser, incl. ALLER Einnahmen wie Porto etc.
über 17.500 Euro, brauchst du dir eh keine Gedanken mehr machen.

Solltest du Gebrauchtware vom Trödel verkaufen, dann solltest
du dir ebenfalls Gedanken über $25 USTG machen, um die
Differenzbesteuerung anzuwenden.

Übrigens: Die Leute im FA sind nicht deine Feinde, du kannst dort
beruhigt anrufen und dich informieren lassen. Die meisten, zumindest
hier in meinem FA, sind da sehr kooperativ. Auch ein Beratungstermin
bei einem Steuerberater kann dir durchaus Geld sparen/bringen, diese
kleine Investition solltest du in Betracht ziehen, sobald du erste
Umsatzzahlen hast mit denen er arbeiten kann.

HTH
Stefan

Re: § 19 UStG: Ablauf der Besteuerung bei Kleinunternehmer

am 13.07.2006 12:33:46 von brueni.nospam

Michael Holzt schrieb:
> Christoph Brüninghaus wrote:
>> nach § 19 I UStG wird die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern nicht
>> erhoben. Nach § 19 II 1 UStG kann der Kleinunternehmer auf die
>> Anwendung von § 19 I UStG verzichten.
>>
>> Wie läuft das in der Praxis ab?
>
> Bei Betriebsneugründung erhältst Du einen Erfassungsbogen vom Finanzamt.
> Auf diesem wird abgefragt, welche Regelung Du wählst.

Danke.

> Wenn Du auf die Anwendung von §19 verzichtest, ist das für
> mindestens fünf Jahre bindend.

Ja, § 19 II spricht von der Bindung der Entscheidung, wenn man auf die
Anwendung von § 19 I USTG verzichtet.

Welche Bindung/Bedeutung hat denn die oben von Dir genannte
Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung bei Betriebsgründung?

Kann man jederzeit auf sie verzichten (mit der Bindung an den Verzicht
und evtl. dem Problem, dass man für bisher angefallene Rechnungen
dieses Kalenderjahres ohne Umsatzsteuer die Umsatzsteuer aus eigener
Tasche zahlen muß)?

Es ist ja denkbar, dass sich wesentliche Umstände ändern, z.B. man
eine Tätigkeit, die man bisher nur nebenberuflich ausübte, nun, d.h.
mitten im Jahr, hauptberuflich ausübt und damit wesentlich erhöhte
Umsätze.

Das Finanzamt dürfte sich im Zweifel ja nur freuen, wenn man auf die
Anwendung verzichtet.


Christoph

Re: §19 UStG: Ablauf der Besteuerung bei Kleinunternehmer

am 13.07.2006 13:18:53 von Sven Gottwald

* Quoting Christoph Brüninghaus <>:
>> Bei Betriebsneugründung erhältst Du einen Erfassungsbogen vom Finanzamt.
>> Auf diesem wird abgefragt, welche Regelung Du wählst.
> > Wenn Du auf die Anwendung von §19 verzichtest, ist das für
> > mindestens fünf Jahre bindend.
>
> Ja, § 19 II spricht von der Bindung der Entscheidung, wenn man auf die
> Anwendung von § 19 I USTG verzichtet.
>
> Welche Bindung/Bedeutung hat denn die oben von Dir genannte
> Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung bei Betriebsgründung?

Umsatzsteuerrechtlich: keine. Bei dem Beginn der Fünfjahresfrist wird
auf die formelle Bestandskraft der USt-Jahreserklärung abgesetellt.
Selbst Voranmeldungen haben da keine Bedeutung.

Falsche Angaben können aber straf- oder bußgelrechtliche Folgen nach
sich ziehen (Steuerverkürzung auf Zeit).

*Praktisch* solltest Du Dich aber selber an Deine Angaben gebunden
fühlen, denke nur an einen evt. unberechtigten Steuerausweis auf Deinen
Rechnungen oder dass Du Deinen (gewerblichen) Auftraggebern 16% zu wenig
in Rechnung stellst.

> Es ist ja denkbar, dass sich wesentliche Umstände ändern, z.B. man
> eine Tätigkeit, die man bisher nur nebenberuflich ausübte, nun, d.h.
> mitten im Jahr, hauptberuflich ausübt und damit wesentlich erhöhte
> Umsätze.

Maßgebend ist der Umsatz des vorangegangenen Jahres und die
Umsatzserwartung des laufenden Jahres. Und wenn letzter unter 50.000 ¤
(bzw. 17.500 im Jahr der Betriebseröffnung) liegt, dann kannst Du halt
die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Ob sich das *lohnt* sollte Dein Steuerberater wissen.

> Das Finanzamt dürfte sich im Zweifel ja nur freuen, wenn man auf die
> Anwendung verzichtet.

Warum?

--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett

Re: § 19 UStG: Ablauf der Besteuerung bei Kleinunternehmer

am 13.07.2006 13:52:56 von brueni.nospam

Sven Gottwald schrieb:
> * Quoting Christoph Brüninghaus <>:
>>> Bei Betriebsneugründung erhältst Du einen Erfassungsbogen vom Finanzamt.
>>> Auf diesem wird abgefragt, welche Regelung Du wählst.
>>> Wenn Du auf die Anwendung von §19 verzichtest, ist das für
>>> mindestens fünf Jahre bindend.
>> Ja, § 19 II spricht von der Bindung der Entscheidung, wenn man auf die
>> Anwendung von § 19 I USTG verzichtet.
>>
>> Welche Bindung/Bedeutung hat denn die oben von Dir genannte
>> Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung bei Betriebsgründung?
>
> Umsatzsteuerrechtlich: keine. Bei dem Beginn der Fünfjahresfrist wird
> auf die formelle Bestandskraft der USt-Jahreserklärung abgesetellt.
> Selbst Voranmeldungen haben da keine Bedeutung.
>
> Falsche Angaben können aber straf- oder bußgelrechtliche Folgen nach
> sich ziehen (Steuerverkürzung auf Zeit).
>
> *Praktisch* solltest Du Dich aber selber an Deine Angaben gebunden
> fühlen, denke nur an einen evt. unberechtigten Steuerausweis auf Deinen
> Rechnungen oder dass Du Deinen (gewerblichen) Auftraggebern 16% zu wenig
> in Rechnung stellst.

Es geht nicht darum, dass der Unternehmer falsche Angaben gemacht hat
oder ob der Unternehmer sich gebunden fühlt. Die Angaben waren damals
nach besten Wissen und Gewissen. Nun können sich aber die Umstände
ändern, etwa von nebenberuflicher zu hauptberuflicher Tätigkeit.
Das bedeutet vielmehr, dass der Unternehmer nun einen höheren Umsatz
erwartet.

>
>> Es ist ja denkbar, dass sich wesentliche Umstände ändern, z.B. man
>> eine Tätigkeit, die man bisher nur nebenberuflich ausübte, nun, d.h.
>> mitten im Jahr, hauptberuflich ausübt und damit wesentlich erhöhte
>> Umsätze.
>
> Maßgebend ist der Umsatz des vorangegangenen Jahres und die
> Umsatzserwartung des laufenden Jahres. Und wenn letzter unter 50.000 ¤
> (bzw. 17.500 im Jahr der Betriebseröffnung) liegt, dann kannst Du halt
> die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
>
> Ob sich das *lohnt* sollte Dein Steuerberater wissen.

Es lohnt sich, weil der Unternehmer wegen der nun hauptberuflichen
Tätigkeit erhebliche Investionen mit entsprechender Votsteuer hat.


>
>> Das Finanzamt dürfte sich im Zweifel ja nur freuen, wenn man auf die
>> Anwendung verzichtet.
>
> Warum?

Weil sie bzw. natürlich der Staat, soweit ich steuerbare Leistungen an
Personen erbringe, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind,
zusätzliche Einnahmen haben.

Christoph

Re: §19 UStG: Ablauf der Besteuerung bei Kleinunternehmer

am 13.07.2006 14:52:52 von Sven Gottwald

* Quoting Christoph Brüninghaus <>:
>>> Es ist ja denkbar, dass sich wesentliche Umstände ändern, z.B. man
>>> eine Tätigkeit, die man bisher nur nebenberuflich ausübte, nun, d.h.
>>> mitten im Jahr, hauptberuflich ausübt und damit wesentlich erhöhte
>>> Umsätze.
>>
>> Maßgebend ist der Umsatz des vorangegangenen Jahres und die
>> Umsatzserwartung des laufenden Jahres. Und wenn letzter unter 50.000 ¤
>> (bzw. 17.500 im Jahr der Betriebseröffnung) liegt, dann kannst Du halt
>> die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
>>
>> Ob sich das *lohnt* sollte Dein Steuerberater wissen.
>
> Es lohnt sich, weil der Unternehmer wegen der nun hauptberuflichen
> Tätigkeit erhebliche Investionen mit entsprechender Votsteuer hat.

Dann kann der Unternehmer auch für den laufenden VZ auf die Anwendung
der Kleinunternehmerregelung verzichten. Das Wahlrecht läßt sich aber
für einen VZ nur einheitlich ausüben, also muß er für die seit Anfang
des Jahres erbrachten Umsätze auch USt an das FA abführen (auch wenn das
seine Preiskalkulation durcheinander bringen sollte). Billigkeitsrege-
lungen o.ä. sind mir nicht bekannt.

Praktisch ist das ganze kein Problem, Du brauchst den Verzicht auf die
Anwendung der Kleinunternehmerregung nur dem FA mitteilen.

--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett

Re: § 19 UStG: Ablauf der Besteuerung bei Kleinunternehmer

am 13.07.2006 17:33:19 von Werner Baderschneider

Christoph Brüninghaus schrieb:
> Sven Gottwald schrieb:
>> * Quoting Christoph Brüninghaus <>:

>> Maßgebend ist der Umsatz des vorangegangenen Jahres und die
>> Umsatzserwartung des laufenden Jahres. Und wenn letzter unter 50.000 ¤
>> (bzw. 17.500 im Jahr der Betriebseröffnung) liegt, dann kannst Du halt
>> die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
>>
>> Ob sich das *lohnt* sollte Dein Steuerberater wissen.
>
> Es lohnt sich, weil der Unternehmer wegen der nun hauptberuflichen
> Tätigkeit erhebliche Investionen mit entsprechender Votsteuer hat.
>
>
>>
>>> Das Finanzamt dürfte sich im Zweifel ja nur freuen, wenn man auf die
>>> Anwendung verzichtet.
>>
>> Warum?
>
> Weil sie bzw. natürlich der Staat, soweit ich steuerbare Leistungen an
> Personen erbringe, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, zusätzliche
> Einnahmen haben.

Das ist falsch. Die Umsatzsteuer heißt nicht umsonst auch
"Mehrwertsteuer", da sie jeweils den Mehrwert in der Wertschöpfungskette
besteuert.

Das ist z.B. hier dargestellt:


Optiert ein Unternehmer nach § 19 UStG, entgeht dem Staat die Steuer auf
dessen Wertschöpfung.

Grüße
Werner

Re: § 19 UStG: Ablauf der Besteuerung bei Kleinunternehmer

am 13.07.2006 17:56:49 von brueni.nospam

Werner Baderschneider schrieb:

>>>> Das Finanzamt dürfte sich im Zweifel ja nur freuen, wenn man auf die
>>>> Anwendung verzichtet.
>>>
>>> Warum?
>>
>> Weil sie bzw. natürlich der Staat, soweit ich steuerbare Leistungen an
>> Personen erbringe, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind,
>> zusätzliche Einnahmen haben.
>
> Das ist falsch.

Nein. Lies es noch mal.


> Die Umsatzsteuer heißt nicht umsonst auch
> "Mehrwertsteuer", da sie jeweils den Mehrwert in der Wertschöpfungskette
> besteuert.
>
> Das ist z.B. hier dargestellt:
>
>
> Optiert ein Unternehmer nach § 19 UStG, entgeht dem Staat die Steuer auf
> dessen Wertschöpfung.

Genau.
Und deshalb nimmt der Staat mehr Steuern ein, wenn der Unternehmer auf
die Anwendung des § 19 I UStG VERZICHTET und an Personen leistet, die
nicht vorsteuerabzugberechtigt sind.


Christoph