Kinderbetreuung und Rückzahlung

Kinderbetreuung und Rückzahlung

am 13.07.2006 13:19:14 von Matthias Frank

Hallo,
man kann ja dieses Jahr Kinderbetreuungskosten,
hier Kindergartenbeitrag "von der Steuer absetzen".

So, in Rheinland-Pfalz ist das letzte Kindergartenjahr
umsonst, wenn das Kind aber ein Kann-Kind ist, muss
man doch erst zahlen und bekommst das Geld dann wenn
das Kind doch in die Schule kommt zurück.

Kann ich nun den Beitrag diese Jahr absetzen und nächstes
Jahr geb ich dann wieder "Einnahmen" für die Rückzahlung an
oder wie?
MFG
Matthias

Re: Kinderbetreuung und Rückzahlung

am 19.07.2006 16:11:27 von Matthias Reichelt

Hallo Matthias,

Kinderbetreuungskosten sind im Rahmen des §33c EStG absetzbar als
außergewöhnliche Belastungen.
Es sind nur die Kosten absetzbar, mit denen der Steupfli. endgültig belasted
ist. Belasted ist er erst im Zeitpunkt des Vermögensabfluss
(Zahlung/Abflussprinzip).
Jedoch sind bereits im Zeitpunkt des Abflusses künftige Erstattungen zu
berücksichtigen (Stichtagsprinzip).
Das bedeuted, dass Erstattungen, die in einem anderen Zeitraum fließen, aber
den Veranlagungszeitraum betreffen, in diesem zu berücksichtigen sind.

Es gab da mal ein Urteil des BFH zur Erfassung der Erstattungen von
Krankheitskosten. Da dieses Urteil den Bereich der agB anbelangt, müsste
dies auch auf Deinen Fall zutreffen.

Gruß Matthias

"Matthias Frank" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Hallo,
> man kann ja dieses Jahr Kinderbetreuungskosten,
> hier Kindergartenbeitrag "von der Steuer absetzen".
>
> So, in Rheinland-Pfalz ist das letzte Kindergartenjahr
> umsonst, wenn das Kind aber ein Kann-Kind ist, muss
> man doch erst zahlen und bekommst das Geld dann wenn
> das Kind doch in die Schule kommt zurück.
>
> Kann ich nun den Beitrag diese Jahr absetzen und nächstes
> Jahr geb ich dann wieder "Einnahmen" für die Rückzahlung an
> oder wie?
> MFG
> Matthias

Re: Kinderbetreuung und Rückzahlung

am 20.07.2006 18:30:41 von Matthias Frank

Matthias Reichelt wrote:


> Jedoch sind bereits im Zeitpunkt des Abflusses künftige Erstattungen zu
> berücksichtigen (Stichtagsprinzip).
> Das bedeuted, dass Erstattungen, die in einem anderen Zeitraum fließen, aber
> den Veranlagungszeitraum betreffen, in diesem zu berücksichtigen sind.


Aha, wobei verkompliziert wird die GEschichte dadurch, dass ich ja
garnicht 100%ig weiss ob mein Sohn als Kannkind in die Schule kommt.
Oder ich müstte mit der Steuerklärung nächstes Jahr warten bis sicher
ist, dass er in die Schule kommt, dann kann ich die Ersattung direkt
wieder abziehen.
MfG
Matthias