Rücktritt vom Kauf bei Teil-Lieferung?

Rücktritt vom Kauf bei Teil-Lieferung?

am 12.07.2006 12:57:42 von spamalottomat

Hallo Group,

bei einem Ebay-Powerseller habe zwei gleiche Artikel gekauft.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem doppelten Artikelpreis,
dem normalen Versand und einem Aufpreis für den zweiten Artikel.
Nun kam aber nur ein Artikel an. Der beigelegte Lieferschein lautete
auf zwei Artikel und auch das Porto war so angegeben, wie nach der
Auktion ersichtlich.
Ich habe mehrfach per Mail und auch per FAX um Nachsendung gebeten.
Der Powerseller reagierte zunächst überhaupt nicht und wurde danach
wunderlich: So behauptete er, keine Mails bekommen zu haben, quotet
aber genau das, was er nicht bekomen haben will als ToFu.

Ich werde nun eine Online-Mahnung anstreben. Auf der von mir
favorisierten Webseite habe ich aber gelesen, daß ich die Herausgabe der
fehlenden Ware nicht erreichen kann. Ich kann nur eine Geldforderung
geltend machen.

So überlege ich nun: Soll ich eine Forderung über einen Artikel und
das anteilige Port machen oder vom Kauf komplett zurücktreten und
alles fordern?

Weiterhin steht auf der Seite, daß ich den Verkäufer in Verzug setzen
muß, indem ich eine Frist für die Überweisung angebe.
Kann ich die Kosten für das dafür notwendige Einschreiben (DIESE Mail
würde garantiert "verloren" gehen:-) ebenfalls geltend machen?
Immerhin könnte man das *bestätigte* FAX schon als - ja als was
eigentlich? - bezeichnen.


Es wurmt mich, für einen Kleinbetrag sowas anzustreben, aber mich
ärgert maßlos, daß der Verkäufer scheinbar ganz genau weiß, was er
da tut. Er spielt mit mir, denn an jede Mail habe ich alle relevanten
Daten (Auktionsnummer, Kundennummer, Paket-Tracenummer etc) angehängt.



Gruß Christian

Re: Rücktritt vom Kauf bei Teil-Lieferung?

am 12.07.2006 14:11:56 von Holger Pollmann

Christian Müller <> schrieb:

> So überlege ich nun: Soll ich eine Forderung über einen Artikel und
> das anteilige Port machen oder vom Kauf komplett zurücktreten und
> alles fordern?

Dann solltest du dir überlegen, was du willst und ob du überhaupt
vollständig zurücktreten kannst. Nur wenn die Teillieferung für dich
nicht von Interesse ist, weil du nur alles zusammen sinnvoll gebrauchen
kannst, kannst du von allem zurücktreten (§ 323 V 1 BGB).

> Weiterhin steht auf der Seite, daß ich den Verkäufer in Verzug
> setzen muß, indem ich eine Frist für die Überweisung angebe.

Das ist unwirksam. Für Verzug bedarf es lediglich einer Mahnung
(§ 286 I BGB); eine Mahnung ist die unbedingte Aufforderung zur Leistung.
Eine Fristsetzung muß damit nicht verbunden sein.

Für einen Rücktritt wiederum bedarf es des erfolglosen Ablaufs einer
angemessenen Frist (§ 323 I BGB); ob Verzug vorliegt, ist dafür
vollkommen unerheblich.

Zwar wird eine Fristsetzung in aller Regel auch Mahnugn sein, aber Verzug
setzt auch Verschulden beim Schuldner voraus, wohingegen es beim
Rücktritt auf ein Verschulden des Schuldners nicht ankommt. Eine
Fristsetzung kann also zwar Mahnung sein, aber wegen fehlenden
Verschuldens trotzdem keinen Verzug herbeiführen, wohl aber nach
erfolglosem Ablauf der Frist zu einem Rücktrittsrecht führen.

> Kann ich die Kosten für das dafür notwendige Einschreiben (DIESE
> Mail würde garantiert "verloren" gehen:-) ebenfalls geltend machen?

Nur dann, wenn der Schuldner da bereits in Verzug ist. Die
verzugsbegründende Mahnung ist nach h.M. nie ersatzfähig.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Rücktritt vom Kauf bei Teil-Lieferung?

am 13.07.2006 06:55:02 von minkine1

Holger Pollmann schrieb:

>> Weiterhin steht auf der Seite, daß ich den Verkäufer in Verzug
>> setzen muß, indem ich eine Frist für die Überweisung angebe.
>
> Das ist unwirksam. Für Verzug bedarf es lediglich einer Mahnung
> (§ 286 I BGB); eine Mahnung ist die unbedingte Aufforderung zur Leistung.
> Eine Fristsetzung muß damit nicht verbunden sein.

Es steht auch lediglich als Empfehlung auf der Seite von Mahnung-Online,
die der OP wahrscheinlich meint und ich finde es nicht schlecht, dass
man erst mal auf das wichtigste hinweist: Mahnbescheid nur für
Geldforderung, bei Warenschuld erst Rücktritt nötig,
Kostentragungspflicht erst bei Verzug etc.

Dass man es für den Normalbürger etwas weniger juristisch formuliert ist
da vollkommen ok; ich habe dort vor Ausführung eines Auftrags ohnehin
immer einen Rückruf oder eine Mail bekommen, wenn noch Fragen offen
waren meine Angaben/Unterlagen nicht vollständig waren und man so nicht
sicher sein konnte, ob alle Voraussetzungen erfüllt waren. Ins offenen
Messer rennt man da also eh nicht.

Gruß
Michael

Re: Rücktritt vom Kauf bei Teil-Lieferung?

am 14.07.2006 08:44:29 von spamalottomat

Holger Pollmann schrieb:

> Nur wenn die Teillieferung für dich nicht von Interesse ist, weil du
> nur alles zusammen sinnvoll gebrauchen kannst, kannst du von allem
> zurücktreten

Dann scheidet der komplette Rücktritt aus.
Die Artikel sind eizeln nutzbar.
Damit würde wahrscheinlich die Streitfrage aufkommen, wieviel Porto
ich zurückbekommen würde. Es ist anzunehmen, daß der Händler nur den
Aufschlag für den weiteren Artikel zurückerstatten würde.
Mein Gegenargument wäre zwar, daß ich *einen* Artikel nicht bei diesem
Händler gekauft hätte, weil das Porto dafür zu hoch ist.
Bei zwei Artikeln relativierte sich das aber.
Diese Streitfrage müsste aber ein Gericht klären - soweit will ich
es aber nicht kommen lassen:-)


> Die verzugsbegründende Mahnung ist nach h.M. nie ersatzfähig.

Dann erledigt sich mein Engagement. Zwär würden die Mahn- und
Vollstreckungskosten durch ihre überproportionale Höhe den Händler
relativ empfindlich treffen, aber wenn mein "Sieg auf ganzer Linie"
noch dazu führt, daß ich mit einer negativen Bilanz den "Fall"
schließe, dann lasse ich das lieber.


Gruß Christian

Notiz an mich selber:
Ebay-Shop aufmachen, Artikel im Kleinpreisbereich anbieten aber
nicht verschicken. Riesengewinn garantiert.

Re: Rücktritt vom Kauf bei Teil-Lieferung?

am 14.07.2006 11:24:28 von Holger Pollmann

Christian Müller <> schrieb:

>> Die verzugsbegründende Mahnung ist nach h.M. nie ersatzfähig.
>
> Dann erledigt sich mein Engagement. Zwär würden die Mahn- und
> Vollstreckungskosten durch ihre überproportionale Höhe den Händler
> relativ empfindlich treffen, aber wenn mein "Sieg auf ganzer Linie"
> noch dazu führt, daß ich mit einer negativen Bilanz den "Fall"
> schließe, dann lasse ich das lieber.

Es gibt ja noch andere Möglichkeiten. Man kann z.B: den Schuldner
anrufen, ihm mitteilen, daß jetzt jemand mithören wird, das Telefon auf
Lautsprechen schalten und dann sagen "ich will, daß Sie jetzt endlich
<die Leistung erbringen>". Schon ist der Schuldner gemahnt, und das alles
für ein paar Cent.

--
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Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Rücktritt vom Kauf bei Teil-Lieferung?

am 14.07.2006 14:55:43 von spamalottomat

Holger Pollmann schrieb:

> Es gibt ja noch andere Möglichkeiten. Man kann z.B: den Schuldner
> anrufen [und unter Zeugen mahnen].

Das stimmt schon; ich überlegs mir:-)


Gruß Christian