Weitergabe von Nachrichten auf Anrufbeantworter

Weitergabe von Nachrichten auf Anrufbeantworter

am 18.07.2006 10:09:58 von Christian Bergmann

Wenn Person A der Person B etwas mündlich mitteilt, darf B die sprechende
Person A natürlich nicht heimlich auf einen Tonträger aufnehemen und das
Band dann einer fremden Person vorspielen. Das gleiche gilt auch für das
heimliche Mitschneiden von Telefongesprächen.

Wie verhält es sich aber, wenn A eine mündliche Mitteilung auf dem
Anrufbeantworter des B hinterlässt? Einerseits weiß A hier ja, dass er
aufgenommen wird, andererseits hingterlässt er ja seine Worte für Person B
und nicht für Außenstehende.

Wie sieht die Rechtslage aus? Darf B ohne ausdrückliche Genehmigung des A
die Worte des A einer dritten Person vorspielen? Kann A das rechtswirksam
verbieten, indem er dies untersagt? Ist das nur zivilrechtslich von Belang
oder auch strafrechtlich? Welche §§ kommen zum Tragen?

Grüße, Chris

Re: Weitergabe von Nachrichten auf Anrufbeantworter

am 20.07.2006 00:38:45 von Holger Pollmann

"Christian Bergmann" <> schrieb:

> Wie verhält es sich aber, wenn A eine mündliche Mitteilung auf dem
> Anrufbeantworter des B hinterlässt? Einerseits weiß A hier ja, dass
> er aufgenommen wird, andererseits hingterlässt er ja seine Worte
> für Person B und nicht für Außenstehende.
>
> Wie sieht die Rechtslage aus?

Strafbar ist es nicht, zivilrechtlich kann es aber verboten sein, wenn
das Zugänglichenn an einen Dritten die Persönlichkeitsrechte des A
verletzt.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.