Definition: natürliche Person

Definition: natürliche Person

am 19.07.2006 20:55:10 von robert.pflueger

Hallo,

Eine Gemeinde hat für bestimte Bauarbeiten Privatr Gebäudeeigentümer
eine Förderung beschlossen.

Antragsberechtigt sind natürliche Personen als Gebäudeeigentümer mit
Hauptwohnsitz in der Gemeinde.

Die Gemeinde argumentiert nun, daß Wohnungseigentümer nach WEG nicht
antragsberechtigt sind, die Förderung gelte nur wenn das ganze Gebäude
dem Eigentümer gehöre und überhaupt sei ein Teileigentümer keine
natürliche Person. Alle anderen Förderbedingungen werden eingehalten.

wie könnte man dagenen Argumentieren?

mfg

Robert

Re: Definition: natürliche Person

am 21.07.2006 07:51:13 von Florian Kleinmanns

Robert Pflüeger <> schrieb:
>Eine Gemeinde hat für bestimte Bauarbeiten Privatr Gebäudeeigentümer
>eine Förderung beschlossen.
>
>Antragsberechtigt sind natürliche Personen als Gebäudeeigentümer mit
>Hauptwohnsitz in der Gemeinde.
>
>Die Gemeinde argumentiert nun, daß Wohnungseigentümer nach WEG nicht
>antragsberechtigt sind, die Förderung gelte nur wenn das ganze Gebäude
>dem Eigentümer gehöre und überhaupt sei ein Teileigentümer keine
>natürliche Person. Alle anderen Förderbedingungen werden eingehalten.
>
>wie könnte man dagenen Argumentieren?

Um was für Bauarbeiten geht es denn? Wenn die Gemeinde damit die
Umwandlung von Einfamilienhäusern in Eigentumswohnungen fördern will,
dann ist klar, warum Wohnungseigentümer nicht förderungsberechtigt sind.

Grüße
Florian
--
Mail to the "From" address will be silently discarded. Use the
"Reply-To" address only.

Re: Definition: natürliche Person

am 21.07.2006 10:29:52 von Holger Pollmann

<> schrieb:

> Antragsberechtigt sind natürliche Personen als Gebäudeeigentümer mit
> Hauptwohnsitz in der Gemeinde.

Also, wir halten fest, daß wir brauchen:
- bestimmte Bauarbeiten
- natürliche Person(en?)
- diese muss(müssen?) Eigentümer des Grundstücks sein

> Die Gemeinde argumentiert nun, daß Wohnungseigentümer nach WEG nicht
> antragsberechtigt sind, die Förderung gelte nur wenn das ganze Gebäude
> dem Eigentümer gehöre und überhaupt sei ein Teileigentümer keine
> natürliche Person.

Das ist natürlich falsch; ein Eigentümer in einer WEG ist eine natürliche
Person.

Allerdings ist er nicht der Eigentümer; Eigentümer ist die WEG. Und die
ist keine natürliche Person, meine ich; dann wäre diese Voraussetzung
nicht erfüllt.

Sinnvoller wäre es insgesamt aber, wenn man den gesamten hypothetischen
Text hätte und nicht nur eine Erläuterung aus zweiter Hand.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Definition: natürliche Person

am 21.07.2006 17:29:13 von robert.pflueger

Hallo,

Holger Pollmann schrieb:
> ...
> Sinnvoller wäre es insgesamt aber, wenn man den gesamten hypothetischen
> Text hätte und nicht nur eine Erläuterung aus zweiter Hand.

es geht um Wärmedämmung von Außenwänden.
Baujahr und technische Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Gemeinde argumentiert, daß Wohnungseigentümer nicht
antragsberechtigt seien (obwohl diese in der Gmeinde ihren Hauptwohnsitz
haben ...)
Die Eigentümergemeinschaft stellt keinen Antrag, nur einzelne Eigentümer.
Wenn die Ausgehung der Gemeinde richtig ist, dann wird Hausbesitzern
(egal ob Einfamilien- oder Mehrparteienhaus) der Zuschuß gewährt, und
diejenige die sich nur eine Eigentumswohnung leisten können, gehen leer aus.

der Text der Förderrichtlinie:


mfg

Robert

Re: Definition: natürliche Person

am 21.07.2006 20:36:49 von Ralf Geist

Robert Pflüeger <> schrieb:

>Eine Gemeinde hat für bestimte Bauarbeiten Privatr Gebäudeeigentümer
>eine Förderung beschlossen.

um welche Bauarbeiten handelt es sich?

Re: Definition: natürliche Person

am 22.07.2006 17:27:15 von Holger Pollmann

Robert Pflüeger <> schrieb:

> der Text der Förderrichtlinie:
>
> htlinien/richtlinien.pdf

M.E. könnte, wenn überhaupt, damit eine Förderung für die Wärmedämmung des
ganzen Hauses erlangt werden, und dafür müssen alle Eigentümer zustimmen
und das beantragen; ein Wohnungseigentümer ist eben hinsichtlich des
Gemeinschaftseigentums an den Außenwänden des Hauses nicht
Alleineigentümer. Eine Wärmedämmung nur für seine Wohnung kann nach diesen
Richtlinien nicht gefördert werden.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.

Re: Definition: natürliche Person

am 22.07.2006 23:03:23 von robert.pflueger

HAllo,

Holger Pollmann schrieb:
> ...
> M.E. könnte, wenn überhaupt, damit eine Förderung für die Wärmedämmung des
> ganzen Hauses erlangt werden, und dafür müssen alle Eigentümer zustimmen
> und das beantragen; ein Wohnungseigentümer ist eben hinsichtlich des
> Gemeinschaftseigentums an den Außenwänden des Hauses nicht
> Alleineigentümer. Eine Wärmedämmung nur für seine Wohnung kann nach diesen
> Richtlinien nicht gefördert werden.

Alle Eigentümer sind sich einig und die gesamte Fassade soll mit einem
Wärmedämmverbundsystem geämmt werden.

Innerhalb der Eigentümergemeinschaft gibt es Eigentümer die die
Förderbedingungen erfüllen (Wohnsitz in der Gemeinde, bzw wohnt ca. die
Hälfte selber in dem betreffendem Haus) und ein paar Wohnungen gehören
Eigentümern von Außerhalb.

mfg

Robert

Re: Definition: natürliche Person

am 22.07.2006 23:03:53 von robert.pflueger

Kurt Guenter schrieb:
> ...
> um welche Bauarbeiten handelt es sich?
>

Fassadendämmung an Altbauten.

mfg

Robert

Re: Definition: natürliche Person

am 23.07.2006 11:29:33 von Ralf Geist

Robert Pflüeger <> schrieb:

>Fassadendämmung an Altbauten.

kein Eigentümer hat alleinige Rechte an der Fassade sondern nur ein
Teileigentum.

Entweder haben die Volkverteter nicht gewusst, was sie beschliessen
oder es war so gewollt.

Desweiteren: Es ist eine freiwillige Leistung der Stadt ohne
Rechtsanspruch.

Re: Definition: natürli che Person

am 23.07.2006 12:10:36 von Holger Pollmann

Kurt Guenter <> schrieb:

> Desweiteren: Es ist eine freiwillige Leistung der Stadt ohne
> Rechtsanspruch.

Nein, das ist falsch; spätestens aus Art. 3 GG dürfte sich ein Anspruch
ergeben.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.