Vormerkung

Vormerkung

am 22.07.2006 14:47:34 von Sebastian Lorenz

Hallo liebe Forumsuser,

ich habe eine Frage betreffend die Vormerkung. Die Vormerkung sichert
doch z.B. den Käufer eines Grundstücks dahingehend ab, dass der
Verkäufer (und noch Eigentümer des Grundstücks) bis zur Eintragung
des Käufers als Eigentümer in das Grundbuch (die sich ja bekanntlich
hinziehen kann) an einen Dritten als noch Berechtigter veräußert und
damit der Anspruch des Käufers auf Übereignung (=A7433 Abs.1 BGB) des
Grundstücks unmöglich wird.

Kann man diesen Effekt nicht auch (billiger) dadurch erreichen, dass
nach der Beurkundung der Auflassung der Erwerber sofort den Antrag auf
Eintragung in das Grundbuch (=A713 Abs.1 GBO) stellt. Dieser Antrag ist
ja stets vorrangig vor einem späteren Antrag eines Dritten auf
Eintragung zu behandeln (=A7=A717, 45 GBO). Eine Verfügung des noch
berechtigten Eigentümers an einen Dritten würde nicht vollendet, weil
der Antrag des Dritten auf Eintragung nachrangig zu behandeln ist und
der Dritte nach der Eintragung des Käufers als Eigentümer nicht mehr
eingetragen würde, da der Verkäufer, von dem der Dritte erworben hat,
nicht mehr im Grundbuch steht (=A739 Abs.1 GBO).

Was sehe ich falsch? Wenn ich nichts falsch sehe, worin liegt dann noch
die Bedeutung der Vormerkung?

Vielen Dank
Sebastian

Re: Vormerkung

am 22.07.2006 14:52:29 von Holger Pollmann

"Sebastian Lorenz" <> schrieb:

> Die Vormerkung sichert doch z.B. den Käufer eines Grundstücks
> dahingehend ab [...]
>
> Kann man diesen Effekt nicht auch (billiger) dadurch erreichen,
> dass nach der Beurkundung der Auflassung der Erwerber sofort den
> Antrag auf Eintragung in das Grundbuch (§13 Abs.1 GBO) stellt.
> [...]
>
> Was sehe ich falsch? Wenn ich nichts falsch sehe, worin liegt dann
> noch die Bedeutung der Vormerkung?

Du übersiehst was faktisches. Der Verkäufer wird einfach noch nicht die
Auflassung erklären, weil er das nicht macht, bevor er nicht das Geld
hat. Meistens dauert das mit dem Geld aber ein Weilchen, weil der
Erwerber erst ein Darlehen bei der Bank aufnehmen muß, die muß das
bewilligen, dann gibt's Verhandlungen über eine Grundschuld auf das neue
Grundstück usw.

Und schwupps sind ein paar Monate ins Land gegangen. Wenn der Verkäufer
dir vorher schon das Grundstück übereignet hätte, dann könntest du das
jetzt munter weiterübereignen und dich davon machen, ohne je das Geld
gezahlt zu haben - und der Verkäufer ist eine größere fünf- oder sogar
sechsstellige Summe los...

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.

Re: Vormerkung

am 22.07.2006 15:49:00 von unknown

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