Vormerkung
am 22.07.2006 14:47:34 von Sebastian LorenzHallo liebe Forumsuser,
ich habe eine Frage betreffend die Vormerkung. Die Vormerkung sichert
doch z.B. den Käufer eines Grundstücks dahingehend ab, dass der
Verkäufer (und noch Eigentümer des Grundstücks) bis zur Eintragung
des Käufers als Eigentümer in das Grundbuch (die sich ja bekanntlich
hinziehen kann) an einen Dritten als noch Berechtigter veräußert und
damit der Anspruch des Käufers auf Übereignung (=A7433 Abs.1 BGB) des
Grundstücks unmöglich wird.
Kann man diesen Effekt nicht auch (billiger) dadurch erreichen, dass
nach der Beurkundung der Auflassung der Erwerber sofort den Antrag auf
Eintragung in das Grundbuch (=A713 Abs.1 GBO) stellt. Dieser Antrag ist
ja stets vorrangig vor einem späteren Antrag eines Dritten auf
Eintragung zu behandeln (=A7=A717, 45 GBO). Eine Verfügung des noch
berechtigten Eigentümers an einen Dritten würde nicht vollendet, weil
der Antrag des Dritten auf Eintragung nachrangig zu behandeln ist und
der Dritte nach der Eintragung des Käufers als Eigentümer nicht mehr
eingetragen würde, da der Verkäufer, von dem der Dritte erworben hat,
nicht mehr im Grundbuch steht (=A739 Abs.1 GBO).
Was sehe ich falsch? Wenn ich nichts falsch sehe, worin liegt dann noch
die Bedeutung der Vormerkung?
Vielen Dank
Sebastian