Recht auf Verkauf?

Recht auf Verkauf?

am 22.07.2006 20:19:05 von Christian Kaiser

Moin,


ich habe vor etwa einer Woche ein kleines Boot bestellt, das in einem
INet-Shop viel billiger war als in anderen.

Ich bekam dann nach der Bestellung eine Mail:

"wir bedanken uns für Ihre Bestellung und berechnen Ihnen folgenden
Auftrag: [...]
Bitte halten Sie den Betrag 818,24 EUR in bar bei der Auslieferung über
die DPD bereit. Die Auslieferung erfolgt in den nächsten Tagen"
mit dem Boot in der Liste. Also für mich alles OK.

Jetzt, 3 Tage später, bekam ich eine neue Mail:

"Versehentlich wurde dieses Produkt in unseren Shop eingepflegt, obwohl
wir dieses nicht verkaufen dürfen. [...] Daher übermitteln wir Ihnen
unser Bedauern, dass wir Ihnen dieses Produkt
nicht verkaufen können."

Gilt die erste Mail als verbindliche Auftragsbestätigung, oder ist das
nicht verbindlich? Kann man eine solche Ware dann noch einfordern?

Wenn es zuviel Arbeit macht, lohnt es sich nicht - aber es sind immerhin
200 EUR Differenz.

Schöne Grüße aus dem - endlich - nassen Konstanz!


Christian

Re: Recht auf Verkauf?

am 22.07.2006 21:42:24 von Holger Pollmann

Christian Kaiser <> schrieb:

> Gilt die erste Mail als verbindliche Auftragsbestätigung, oder ist
> das nicht verbindlich? Kann man eine solche Ware dann noch
> einfordern?

Grundsätzlich kann man, wenn man bei der Abgabe einer Willenserklärung
bestimmten Irrtümern unterliegt, diese anfechten (§§ 119, 142 BGB; bitte
nachlesen!, zum Beispiel auf ).

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, inwiefern man sich über
"dürfen wir nicht verkaufen" irren kann. Und wenn der Anfechtende in der
Anfechtung nicht klar sagt, was der Grund für die Anechtung ist, dann
gilt das nicht, und eine Nachholung dürfte ülicherweise an der Frist des
§ 121 BGB (nachlesen!) scheitern.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.

Re: Recht auf Verkauf?

am 22.07.2006 22:33:18 von Matthias Kryn

Holger Pollmann schrieb:

> Grundsätzlich kann man, wenn man bei der Abgabe einer
> Willenserklärung bestimmten Irrtümern unterliegt, diese
> anfechten (§§ 119, 142 BGB; bitte nachlesen!, zum Beispiel
> auf ).
>
> Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, inwiefern man sich
> über "dürfen wir nicht verkaufen" irren kann.

Ich denke spontan an das KWKG, was hier wohl weit hergeholt sein
dürfte.

Grüße
Matthias

Re: Recht auf Verkauf?

am 23.07.2006 08:32:57 von Christian Kaiser

Vielen Dank!

Das klingt dann doch zu kompliziert (Gesetzestexte lesen ist nicht so
einfach für "Normalbürger"), als daß es sich lohnt. Wenn es ganz klar
gewesen wäre, ok; so jedoch würde es vermutlich auf Anwaltskosten
rauslaufen. Und das ist den Ärger nicht wert.

Also nochmal danke,

Christian

Holger Pollmann wrote:
> Christian Kaiser <> schrieb:
>
>> Gilt die erste Mail als verbindliche Auftragsbestätigung, oder ist
>> das nicht verbindlich? Kann man eine solche Ware dann noch
>> einfordern?
>
> Grundsätzlich kann man, wenn man bei der Abgabe einer Willenserklärung
> bestimmten Irrtümern unterliegt, diese anfechten (§§ 119, 142 BGB; bitte
> nachlesen!, zum Beispiel auf ).
>
> Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, inwiefern man sich über
> "dürfen wir nicht verkaufen" irren kann. Und wenn der Anfechtende in der
> Anfechtung nicht klar sagt, was der Grund für die Anechtung ist, dann
> gilt das nicht, und eine Nachholung dürfte ülicherweise an der Frist des
> § 121 BGB (nachlesen!) scheitern.
>