Welche Kriterien für "gewerblichen Aktienhandel"

Welche Kriterien für "gewerblichen Aktienhandel"

am 05.10.2007 10:55:52 von M.Bernhard

Ich kaufe und verkaufe als Privatperson des öfteren Aktien, Zertifikate und ptionsscheine.

Nun gab es doch früher gelegentlich Ärger wenn dass Finanzamt solchen
Personen sog." gewerblichen Aktienhandel" unterstellte.

Das wurde zwar meines Wissens durch Finanzgericht in der Folgezeit erheblich gelockert
doch der Tatbestand "gewerblichen Aktienhandels" gibt es doch immer noch.

Was sind denn die Kriterien dafür?

Anzahl der Geschäfte Pro Jahr ?

oder

Aktienumsatz ?

oder

?

Gibt es dazu irgendwelche Web-Seiten?

Matthias

Re: Welche Kriterien für "gewerblichen Aktienhandel"

am 06.10.2007 12:19:02 von Alexander Schroeder

Matthias Bernhard wrote:
> doch der Tatbestand "gewerblichen Aktienhandels" gibt es doch immer noch.
>
> Was sind denn die Kriterien dafür?

Vom BFH aufgestellte und von der Finanzverwaltung angewandte Kriterien
für das Vorliegen von nicht gewerblicher Vermögensverwaltung finden sich
in H 15.7 (9) EStH. (Ich weiß nicht, ob die EStH im WWW zu finden sind.
In Papierform dürfte man über die Beck-Texte im dtv zum
Einkommensteuerrecht am billigsten an die EStH herankommen.)

Die anderen Kriterien für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs sind
allerdings auch zwingend zu prüfen. Der BFH formuliert regelmäßig so
(zuletzt BFH-Urt. v. 26.6.2007, IV R 49/04; Hervorhebungen von mir):
| Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine
| [1.] selbständige
| [2.] nachhaltige Betätigung,
| [3.] die mit der Absicht, Gewinn zu
| erzielen, unternommen wird,
| [4.] sich als Beteiligung am allgemeinen
| wirtschaftlichen Verkehr darstellt
| [5.] und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
| [6.] noch als Ausübung eines freien Berufs noch als
| eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
| [7.] Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs
| ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
| im Übrigen, dass die Betätigung den Rahmen einer
| privaten Vermögensverwaltung überschreitet.

Bei Wertpapiergeschäften einer Privatperson fehlt es schon an der
Voraussetzung der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

> Anzahl der Geschäfte Pro Jahr ?

Auch ein erheblicher Umfang der Geschäfte reicht für sich nicht zur
Annahme eines Gewerbebetriebs aus (H 15.7 (9) (An- und Verkauf von
Wertpapieren) EStH).

> Aktienumsatz ?

Ebenfalls nicht.

> oder
>
> ?

Gewerblicher WP-Handel kann vorliegen:

Stpfl. verhält sich wie bankentypischer Händler

Dit Tätigkeit ist vergleichbar dem Bild eines WP-Handelsunternehmens
i.S.d. § 1 Abs. 3d Satz 2 KWG oder eines Finanzunternehmens i.S.d. §
Abs. 3 KWG.

gezielte Ausnutzung des "grauen" Markts

....


Alex