Rückgabe/Aushändigung geplatzter Auslandsschecks
Rückgabe/Aushändigung geplatzter Auslandsschecks
am 13.11.2007 08:53:59 von Dirk Leutner
Hallo,
ich habe eine Frage zu nicht einlösbaren Auslandsschecks, zu meinem
Problem mit einer lokalen Sparkasse:
Ein auf eine deutsche Bank gezogener außereuropäischer Auslandsscheck
wurde nicht eingelöst, da die Korrespondenzbeziehung mittlerweile
aufgelöst wurde.
Der Scheckaussteller ist nun bereit das Geld auf anderem Weg zu
übertragen, wenn der Originalscheck zurückgegeben wird. Leider ist die
Sparkasse nicht bereit den Scheck herauszurücken, sondern sendet nur
Kopien eines jungfräulichen Schecks.
Ich dachte immer bei nicht gedeckten Schecks bekommt man die Urkunde
Scheck zurück, um dann persönlich weiter gegen den Aussteller vorzugehen.
Gibts es für die Aushändigung des Schecks an den Einreicher eine
Rechtsgrundlage oder liege ich hier total falsch? Im Scheckabkommen und
Scheckvertrag sind IMHO ja nur inländische Schecks geregelt.
Wenn ja, lohnt sich eine Beschwerde beim Ombudsmann?
Geht das Eigentum am Scheck mit dem Einreichen an die Bank über?
Danek für eure Antworten,
Dirk
Re: Rückgabe/Aushändigung geplatzter Auslandsschecks
am 13.11.2007 20:31:31 von Stefan Krieg
Hallo Dirk,
Dirk Leutner schrieb:
> Ein auf eine deutsche Bank gezogener außereuropäischer Auslandsscheck
> wurde nicht eingelöst, da die Korrespondenzbeziehung mittlerweile
> aufgelöst wurde.
Das sollte zwar trotzdem funktionieren, aber sei's drum...
> Der Scheckaussteller ist nun bereit das Geld auf anderem Weg zu
> übertragen, wenn der Originalscheck zurückgegeben wird. Leider ist die
> Sparkasse nicht bereit den Scheck herauszurücken, sondern sendet nur
> Kopien eines jungfräulichen Schecks.
Dann sollte man sie auf ihre Schadenersatzpflicht hinweisen, wenn dem
letzten Scheckinhaber durch die Nichtherausgabe ein Schaden entstehen
sollte.
Wenn die das Original verbummelt haben, können sie ihn immer noch (auf
ihre Kosten) für kraftlos erklären (lassen); das dauert zwar, aber
zumindest muß der Aussteller nicht mehr befürchten, daß der Scheck nicht
doch irgendwann eingelöst wird.
Einfacher wäre es vielleicht, wenn der Aussteller den Scheck bei seiner
Bank sperrt? (wenn das nach einschlägigem ausländischen Recht wirksam
möglich ist)
> Ich dachte immer bei nicht gedeckten Schecks bekommt man die Urkunde
> Scheck zurück, um dann persönlich weiter gegen den Aussteller vorzugehen.
Nicht unbedingt (bspw. im inländischen beleglosen
Scheckeinzugsverfahren; aber hier gibt es eine explizit im BSE- Abkommen
erwähnte Schadenersatzpflicht der Bank bei dadurch verunmöglichten
Urkundenprozessen).
> Gibts es für die Aushändigung des Schecks an den Einreicher eine
> Rechtsgrundlage oder liege ich hier total falsch?
Nunja - der Scheck gehört der Bank nicht und wenn sie ihn nicht einlöst
ist es mindestens ungerechtfertigte Bereicherung ;-) SCNR
> Im Scheckabkommen und
> Scheckvertrag sind IMHO ja nur inländische Schecks geregelt.
Im Scheckgesetz aber nicht. Und in den Bedingungen für den Scheckverkehr
(dieser Bank) nachzuschauen, bin ich jetzt zu faul.
> Wenn ja, lohnt sich eine Beschwerde beim Ombudsmann?
Wenn sich die nichteinlösende und nichtherausrückende Bank weiterhin
weigert, sicherlich. Sollen die doch mal einen Vorschlag machen (ggf.
nach Abstimmung mit der eigenen Auslandsabteilung), wie der
ursprüngliche Einreicher auf dem vorgeschlagenen Alternativwege an sein
Geld kommt ohne daß der ursprüngliche Einreicher eine Doppelbelastung
riskiert (weil parallel der Scheck ja formal noch gültig sein kann).
Vielleicht verstehen sie das Problem dann...
> Geht das Eigentum am Scheck mit dem Einreichen an die Bank über?
Mit Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Einreichers
vielleicht (das wäre juristisch zu klären); obwohl eigentlich auch dann
nicht, weil der Aussteller bei Einlösung seinerseits IIRC ein
Herausgabeanspruch hätte.
gruß aus berlin
der stef
Re: Rückgabe/Aushändigung geplatzter Auslandsschecks
am 13.11.2007 21:39:38 von Dirk Leutner
Hallo Stef,
erstmal danke für die ausführliche Antwort!
>> Ein auf eine deutsche Bank gezogener außereuropäischer Auslandsscheck
>> wurde nicht eingelöst, da die Korrespondenzbeziehung mittlerweile
>> aufgelöst wurde.
>
> Das sollte zwar trotzdem funktionieren, aber sei's drum...
Wie dann? Muß die Sparkasse dann direkt die Auslandsbank ansprechen?
Hast du einen Tipp den man der Sparkasse geben könnte?
Wenn sie diesen erteilten und bezahlten Auftrag nicht ausführen will,
hat sie dann noch Anspruch auf die Einreichungsgebühren? Oder kann sie
wegen der Probleme einfach noch 20 EUR Spesen extra verlangen ohne das
davon je etwas im Preisverzeichnis zu finden ist?
> Einfacher wäre es vielleicht, wenn der Aussteller den Scheck bei seiner
> Bank sperrt? (wenn das nach einschlägigem ausländischen Recht wirksam
> möglich ist)
Kann/will der Aussteller nicht, kenne aber das ausländische Bankenrecht
nicht...
>> Im Scheckabkommen und Scheckvertrag sind IMHO ja nur inländische
>> Schecks geregelt.
>
> Im Scheckgesetz aber nicht. Und in den Bedingungen für den Scheckverkehr
> (dieser Bank) nachzuschauen, bin ich jetzt zu faul.
Die Bedingungen kenne ich leider auch nicht. Sparkassen scheinen mir mit
Infos immer etwas eigen. Die gängigen Sparkassenbedingungen regeln da
auch nix, das ist mehr über selbst ausgestellte Schecks.
>> Wenn ja, lohnt sich eine Beschwerde beim Ombudsmann?
>
> Wenn sich die nichteinlösende und nichtherausrückende Bank weiterhin
> weigert, sicherlich. Sollen die doch mal einen Vorschlag machen (ggf.
> nach Abstimmung mit der eigenen Auslandsabteilung), wie der
> ursprüngliche Einreicher auf dem vorgeschlagenen Alternativwege an sein
> Geld kommt ohne daß der ursprüngliche Einreicher eine Doppelbelastung
> riskiert (weil parallel der Scheck ja formal noch gültig sein kann).
> Vielleicht verstehen sie das Problem dann...
Jetzt komme ich nicht mehr mit.
Welcher "vorgeschlagene Alternativweg"? Wer sind "die" (Ombudsmann oder
Sparkasse).
Wie kann der Einreicher eine Doppelbelastung riskieren, ich dachte das
Problem hat der Aussteller. Der Einreicher freut sich über 2x Geld?
Das die Filiale keine Ahnung von außereuropäischem Zahlungsverkehr hat,
habe ich schon mitbekommen.
Ich weis, lang geworden mit noch mehr Fragen über Fragen.
Gruß,
Dirk
Re: Rückgabe/Aushändigung geplatzter Auslandsschecks
am 13.11.2007 22:02:07 von Stefan Krieg
Hallo Dirk,
Dirk Leutner schrieb:
>>> Ein auf eine deutsche Bank gezogener außereuropäischer Auslandsscheck
>>> wurde nicht eingelöst, da die Korrespondenzbeziehung mittlerweile
>>> aufgelöst wurde.
>> Das sollte zwar trotzdem funktionieren, aber sei's drum...
> Wie dann? Muß die Sparkasse dann direkt die Auslandsbank ansprechen?
Nö, sie kann ja auch andere Zwischen- Korrespondenzbanken wählen.
Niemand kann erwarten, daß eine rechtlich selbständige Dorfsparkasse zu
allen möglichen Auslandsbanken direkte Korrespondenzbeziehungen
unterhält. Aber man kann erwarten, daß sie eine Scheckeinlösung
hinbekommt (zumal sie den ursprünglichen Auftrag ja auch diesbezüglich
annahm).
> Hast du einen Tipp den man der Sparkasse geben könnte?
Ich werde mich hüten, einer Sparkasse einen Rat zur Abwicklung ihres
Auslandsgeschäftes zu geben ;-)
> Wenn sie diesen erteilten und bezahlten Auftrag nicht ausführen will,
> hat sie dann noch Anspruch auf die Einreichungsgebühren?
IANAL, aber m.E. nicht. Woraus denn? Die "Mühewaltung" (die für "nach
billigem Ermessen" notwendig wäre) scheinen sie ja nicht vorzunehmen.
>>> Wenn ja, lohnt sich eine Beschwerde beim Ombudsmann?
>> Wenn sich die nichteinlösende und nichtherausrückende Bank weiterhin
>> weigert, sicherlich. Sollen die doch mal einen Vorschlag machen (ggf.
>> nach Abstimmung mit der eigenen Auslandsabteilung), wie der
>> ursprüngliche Einreicher auf dem vorgeschlagenen Alternativwege an
>> sein Geld kommt ohne daß der ursprüngliche Einreicher eine
>> Doppelbelastung riskiert (weil parallel der Scheck ja formal noch
>> gültig sein kann). Vielleicht verstehen sie das Problem dann...
> Jetzt komme ich nicht mehr mit.
> Welcher "vorgeschlagene Alternativweg"?
Daß der Aussteller nunmehr per Überweisung bezahlt (oder was immer Du
gemeint hattest mit "ist bereit auf anderem Wege zu bezahlen").
> Wer sind "die" (Ombudsmann oder Sparkasse).
Sparkasse. Der Ombudsmann wird sicherlich keinen Vorschlag machen, wie
die Sparkasse die Abwicklung durchführen soll.
> Wie kann der Einreicher eine Doppelbelastung riskieren, ich dachte das
> Problem hat der Aussteller.
Sorry, Fehler vom Amt. Streiche das zweite "Einreicher", setze dort
"Aussteller".
Wie gesagt - ich würde das Problem erstmal an die Bank verlagern (und
von dort sinnvolle Lösungsvorschläge einfordern) und nicht selbst nach
Möglichkeiten suchen.
gruß aus berlin
der stef