Anwaltsrechnung

Anwaltsrechnung

am 02.10.2004 14:28:26 von Raimund Bienert

Hallo,
gibt es eine First, in der ein Anwalt eine Rechnung für seine Aufwendung
stellen muß und nach dem Ablauf dieser First der Anspruch auf das Honorar
verfällt?

cu Raimund

Re: Anwaltsrechnung

am 02.10.2004 15:41:45 von Alexander Schroeder

[x-post; f'up2dsrm]

Raimund Bienert wrote:
> gibt es eine First, in der ein Anwalt eine Rechnung für seine Aufwendung
> stellen muß und nach dem Ablauf dieser First der Anspruch auf das Honorar
> verfällt?

Mit der Frage bist Du hier nicht richtig. Ich wage aber trotzdem eine
Antwort und setzte zwecks eventueller Berichtigung ein follow up nach dsrm.

Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung
beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§
199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), das heißt der Vergütungsanspruch geltend gemacht
werden kann.

Alex

Re: Anwaltsrechnung

am 02.10.2004 15:41:45 von Alexander Schroeder

[x-post; f'up2dsrm]

Raimund Bienert wrote:
> gibt es eine First, in der ein Anwalt eine Rechnung für seine Aufwendung
> stellen muß und nach dem Ablauf dieser First der Anspruch auf das Honorar
> verfällt?

Mit der Frage bist Du hier nicht richtig. Ich wage aber trotzdem eine
Antwort und setzte zwecks eventueller Berichtigung ein follow up nach dsrm.

Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung
beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§
199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), das heißt der Vergütungsanspruch geltend gemacht
werden kann.

Alex

Re: Anwaltsrechnung

am 20.10.2004 18:24:41 von Percy Noethel

Alexander Schröder <> schrieb:

>[x-post; f'up2dsrm]
>
>Raimund Bienert wrote:
>> gibt es eine First, in der ein Anwalt eine Rechnung für seine Aufwendung
>> stellen muß und nach dem Ablauf dieser First der Anspruch auf das Honorar
>> verfällt?
>
>Mit der Frage bist Du hier nicht richtig. Ich wage aber trotzdem eine
>Antwort und setzte zwecks eventueller Berichtigung ein follow up nach dsrm.
>
>Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung
>beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§
>199 Abs. 1 Nr. 1 BGB),

Bis hierhin ACK.

>das heißt der Vergütungsanspruch geltend gemacht
>werden kann.
>
Auch richtig; man beachte aber die Feinheiten, die sich aus
§ 10 I RVG ergeben: Das Honorar kann erst nach ordentlicher
Berechnung gefordert werden; die Verjährungsfrist läuft
allerdings bereits dann, wenn die Rechnung gestellt werden
könnte. Wann das - je nach dem - der Fall ist, ergibt sich
wiederum aus § 8 RVG.

Auch wichtig: § 9 RVG!

--
I know all the answers;
it's the questions I don't understand.