Wegerecht, Baulast und dergleichen...

Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 26.06.2003 17:50:16 von oliver.boettcher

Hallo Zusammen,

ich hätte gerne mal eure Meinung zum folgenden Sachverhalt.

Ich habe mir ein Haus gekauft, welches in zweiter Reihe am Rhein
steht. Hinter meinem Haus, also zur Gartenseite hin direkt am Rhein,
steht ein Gebäude mit 13 Eigentumswohnungen. Dieses Gebäude ist zur
Rheinpromenade hin erschlossen.

So, nun kommt es hin und wieder zu Hochwasser am Rhein, was für das
Gebäude direkt am Rhein dazu führt, dass der Keller unter Wasser
steht, und die Strasse für Fussgänger nur per Boot passierbar ist. In
diesem Falle dackeln sämtliche Bewohner des Hauses über mein
Grundstück zur Paralellstrasse. Es existieren allerdings keinerlei im
Grundbuch eingetragenen Wegerechte, Baulasten, Grunddienst-barkeiten
u.ä.

So weit, so gut, ich sehe ja die Notwendigkeit auch ein, und allzuoft
kommt es ja auch nicht vor, und es stört mich ja auch nicht wirklich.

In diesem Jahr allerdings haben einige unserer "Gartennutzer" meine
Frau, die im Garten stand und Zweige zuasmmengefegt hat, damit im
Dunkeln niemand fällt, ziemlich blöd angepampt, dass wir ja auch mal
einen befestigten Weg bauen könnten, damit die Herrschaften trockenen,
oder besser sauberen, Fusses unser Grundstück überqueren können. Diese
Deppen waren ganz offensichtlich davon überzeugt, dass Sie im Recht
waren, und dass ein Wegerecht eingetragen ist. Meine Antwort war, dass
ich diese Forderung ziemlich unverschämt finde, und mitnichten ein
Wegerecht o.ä. existiert. Ein Weg käme für uns auch nicht in Frage,
weil wir den Weg sonst gar nicht nutzen würden.

Nun bin ich an einem Rechtstreit, Nachbarschaftsstreit o.ä. nicht im
geringsten interessiert, allerdings möchte ich mich auch nicht
irgendwann vor vollendete Tatsachen stellen lassen. Daher nun meine
Fragen:

1. Kann die Eigentümergesmeinschaft oder deren Vertreter auch gegen
meinen Willen ein Wegerecht auf meinem Grundstück verlangen oder
einklagen?

2. Kann ich, rein akademisch gesehen, dem Geschehen ein Ende bereiten,
um nicht in die Gefahr eines Gewohnheitsrechts zu kommen?

3. Habe ich wohlmöglich ein Gewohnheitsrecht mitgekauft, weil der
Vorbesitzer die Überquerung geduldet hat?

4. kann der § 917 BGB (Notweg) zur Anwendung kommen, auch wenn das
Grundstück über eine andere Strasse erschlossen worden ist?

5. Kann ich für den Flurschaden, den die Nutzer verursachen, sogar
Entschädigung verlangen? Manche laufen richtig durch die
Rabatten....ärgerlich.

6. Muss ich für eine Verkehrssicherung in meinem eigenen Garten
sorgen, oder sogar Schilder aufstellen? Muss ich im Falle eine
"Falles" sogar dafür haften?

Bin sehr an euren Meinungen interessiert

Vielen Dank und viele Gruesse

Oliver

Re: Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 26.06.2003 22:59:22 von Holger Pollmann

(Oliver Böttcher) schrieb:

> In diesem Jahr allerdings haben einige unserer "Gartennutzer"
> meine Frau, die im Garten stand und Zweige zuasmmengefegt hat,
> damit im Dunkeln niemand fällt, ziemlich blöd angepampt, dass wir
> ja auch mal einen befestigten Weg bauen könnten, damit die
> Herrschaften trockenen, oder besser sauberen, Fusses unser
> Grundstück überqueren können. Diese Deppen waren ganz
> offensichtlich davon überzeugt, dass Sie im Recht waren, und dass
> ein Wegerecht eingetragen ist. Meine Antwort war, dass ich diese
> Forderung ziemlich unverschämt finde, und mitnichten ein Wegerecht
> o.ä. existiert. Ein Weg käme für uns auch nicht in Frage, weil wir
> den Weg sonst gar nicht nutzen würden.

Lies § 917 BGB (haste ja schon gefunden): die Leute haben u.U. ein
Notwegerecht.

> 1. Kann die Eigentümergesmeinschaft oder deren Vertreter auch
> gegen meinen Willen ein Wegerecht auf meinem Grundstück verlangen
> oder einklagen?

Nicht, daß ich wüßte - es existiert ja auch ein Weg.

> 2. Kann ich, rein akademisch gesehen, dem Geschehen ein Ende
> bereiten, um nicht in die Gefahr eines Gewohnheitsrechts zu
> kommen?

Nope. Aber wenn es ein Dauerzustand wpürde, könntest du eine Geldrente
verlangen - wie das bei Einzelfällen ist, weiß ich nicht.

> 3. Habe ich wohlmöglich ein Gewohnheitsrecht mitgekauft, weil der
> Vorbesitzer die Überquerung geduldet hat?

Das bezweifele ich.

> 4. kann der § 917 BGB (Notweg) zur Anwendung kommen, auch wenn das
> Grundstück über eine andere Strasse erschlossen worden ist?

Würde ich sagen, ja :-)

> 5. Kann ich für den Flurschaden, den die Nutzer verursachen, sogar
> Entschädigung verlangen? Manche laufen richtig durch die
> Rabatten....ärgerlich.

Würde ich auch sagen, ja - aus § 823 BGB.

> 6. Muss ich für eine Verkehrssicherung in meinem eigenen Garten
> sorgen, oder sogar Schilder aufstellen? Muss ich im Falle eine
> "Falles" sogar dafür haften?

Verkehrssicherung ja.

Und Haftung auch. So ist das nun einmal.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Im Krieg trifft es immer die falschen - die Militärs nennen sowas
'Schade'. Sozusagen 'Kollateralschade'." -- Thomas Pommer, n-tv
Nachschlag, 07.03.2003

Re: Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 27.06.2003 00:10:32 von frank grummich

Holger Pollmann schrieb in Nachricht ...
> (Oliver Böttcher) schrieb:
>

>
>Lies § 917 BGB (haste ja schon gefunden): die Leute haben u.U. ein
>Notwegerecht.
>
>> 1. Kann die Eigentümergesmeinschaft oder deren Vertreter auch
>> gegen meinen Willen ein Wegerecht auf meinem Grundstück verlangen
>> oder einklagen?
>
>Nicht, daß ich wüßte - es existiert ja auch ein Weg.

Was, wenn er seinen Garten umgestaltet, dh, einen hohen Zaun
(Holz/Schichtschutz) baut oder so ein kleines nettes Gerätehäuschen oder
einen Pavillon, oder gleich ne Mauer?
Sofern es baugenehmigungsfreie Sachen sind würde das den
Notwege....vereiteln...
>
>
>> 4. kann der § 917 BGB (Notweg) zur Anwendung kommen, auch wenn das
>> Grundstück über eine andere Strasse erschlossen worden ist?
>
>Würde ich sagen, ja :-)
>
>> 5. Kann ich für den Flurschaden, den die Nutzer verursachen, sogar
>> Entschädigung verlangen? Manche laufen richtig durch die
>> Rabatten....ärgerlich.
>
Das sollte dann individuell für das verbot des Einzelnen ausreichen.
>
>> 6. Muss ich für eine Verkehrssicherung in meinem eigenen Garten
>> sorgen, oder sogar Schilder aufstellen? Muss ich im Falle eine
>> "Falles" sogar dafür haften?
>
>Verkehrssicherung ja.
>
>Und Haftung auch. So ist das nun einmal.
>
Genau deshalb wäre mir da sehr dran gelegen das zu hintertreiben - not
my job.

Frank

Re: Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 27.06.2003 08:18:35 von christian.schultz70

>...
> ich hätte gerne mal eure Meinung zum folgenden Sachverhalt.
>
> 1. Kann die Eigentümergesmeinschaft oder deren Vertreter auch gegen
> meinen Willen ein Wegerecht auf meinem Grundstück verlangen oder
> einklagen?

Nein, aber ein Notwegerecht, wenn die Ersterschließung *dauerhaft*
oder *nachvollziehbar "regelmäßig"* unterbrochen/zerstört wird.

> 2. Kann ich, rein akademisch gesehen, dem Geschehen ein Ende bereiten,
> um nicht in die Gefahr eines Gewohnheitsrechts zu kommen?

Es gibt kein "Gewohnheitsrecht" in diesem Zusammenhang. Du kannst die
Überquerung zwar dulden, solange Du aber keine Zusagen zu einer
materiellen Nutzbarkeit machst (sowas wie "ich garantiere Euch, Ihr
dürft so immer zu euerm Gartenhaus latschen, baut mal eines") kannst
Du die Duldung auch widerrufen. Allerdings bleibt es beim möglichen
Notwegerecht.

> 3. Habe ich wohlmöglich ein Gewohnheitsrecht mitgekauft, weil der
> Vorbesitzer die Überquerung geduldet hat?

Nein, es sei denn es gibt alte Verträge (Passagen in alten
Kaufverträgen, nicht gebuchte Rechte usw.). Du solltest eigentlich
lastenfrei erworben haben. Sieh im Kaufvertrag nach.

> 4. kann der § 917 BGB (Notweg) zur Anwendung kommen, auch wenn das
> Grundstück über eine andere Strasse erschlossen worden ist?

Nein, nur wenn die Ersterschließung tatsächlich zerstört/nicht gegeben
ist. Hier bei Hochwasser. Ein Notwegerecht bedarf immer einer
richterlichen Ausgestaltung. Sie müssten es also tatsächlich erstmal
einklagen, bevor sie irgendwas verlangen, allerdings ist die
fußläufige Erreichbarkeit immer drin. Solang die nicht mit Autos
hinwollen oder immer drüber latschen wollen, ist also das was Deine
Nachbarn machen das Mindestmaß dessen, was bei einem normalen
Notwegerecht herauskäme.
Alerdings wie gesagt nur für den Zeitraum, in dem die tatsächliche
Erschließung nicht gegeben ist, bei Hochwasser also zB.

> 5. Kann ich für den Flurschaden, den die Nutzer verursachen, sogar
> Entschädigung verlangen? Manche laufen richtig durch die
> Rabatten....ärgerlich.

Ja. Siehe auch die Geldrente in 917.Allerdings fiele die hier extrem
niedrig aus. Ist ein Notwegerecht durch Urteil bestimmt, darfst Du es
allerdings auch nicht behindern.

> 6. Muss ich für eine Verkehrssicherung in meinem eigenen Garten
> sorgen, oder sogar Schilder aufstellen? Muss ich im Falle eine
> "Falles" sogar dafür haften?
Ja und Nein. Die Verkehrssicherungspflicht hast Du immer ! Das
Notwegerecht wird durch Urteil ausgekleidet. Der Umfang dessen was sie
dürfen (also das was auf den Schildern stehen würde...) wird den
Berechtigten ohnehin verkündet (kurzgefasst). Allerdings solltest Du -
Meiner Meinung nach - Dich gegen Dritte (Besucher uä) absichern und
möglicherweise den Zugang in der Hochwasserfreien Zeit versperren oder
wenigstens durch ein Schild drauf hinweisen.

Eine Frage: hat Köln bzw. die Rheinschiene nicht für solche Regionen
besondere Satzungen oder öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die
Mitbenutzung oder das Verhalten von Anwohnern ? Das kann z.B.
Bestandteil irgendwelcher Katastrophenschutzpläne oder Bebauungspläne
sein. Gibts da nix ?

Chris

Re: Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 27.06.2003 12:29:15 von oliver.boettcher

>...
>
> > 6. Muss ich für eine Verkehrssicherung in meinem eigenen Garten
> > sorgen, oder sogar Schilder aufstellen? Muss ich im Falle eine
> > "Falles" sogar dafür haften?
> Ja und Nein. Die Verkehrssicherungspflicht hast Du immer ! Das
> Notwegerecht wird durch Urteil ausgekleidet. Der Umfang dessen was sie
> dürfen (also das was auf den Schildern stehen würde...) wird den
> Berechtigten ohnehin verkündet (kurzgefasst). Allerdings solltest Du -
> Meiner Meinung nach - Dich gegen Dritte (Besucher uä) absichern und
> möglicherweise den Zugang in der Hochwasserfreien Zeit versperren oder
> wenigstens durch ein Schild drauf hinweisen.

Das wäre ja der Hammer! Ich dulde aus Gutmütigkeit die Benutzung
meines Grundstückes, und muss ggf. noch für matschige Schuhe oder
Ekelauschlag :-)
der Nutzer haften? Oder wenn jemand betrunken nachts gegen meinen
schönen Magnolienbaum torkelt, und sich die Rübe anhaut? Und dann
beklagt sich alle Welt, dass man in Deutschland so kleinkariert ist,
und alles gerichtlich ausgeregelt werden muss! Ts Ts....
Reicht ein Schild in diesem Tenor"Benutzung auf eigene Gefahr, Eltern
haften für Ihre Kinder und Ihren Besuch"?? Genehmige ich dadurch nicht
auch faktisch den Durchgangsverkehr?

>
> Eine Frage: hat Köln bzw. die Rheinschiene nicht für solche Regionen
> besondere Satzungen oder öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die
> Mitbenutzung oder das Verhalten von Anwohnern ? Das kann z.B.
> Bestandteil irgendwelcher Katastrophenschutzpläne oder Bebauungspläne
> sein. Gibts da nix ?
>
> Chris

Das ist ein guter Tip, werde mal googeln oder beim Bauamt nachfragen.

Viele Grüsse

Oliver

Re: Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 27.06.2003 14:41:04 von bjkaup

Oliver Böttcher schrieb:
>
>

snip

> So, nun kommt es hin und wieder zu Hochwasser am Rhein, was für das
> Gebäude direkt am Rhein dazu führt, dass der Keller unter Wasser
> steht, und die Strasse für Fussgänger nur per Boot passierbar ist. In
> diesem Falle dackeln sämtliche Bewohner des Hauses über mein
> Grundstück zur Paralellstrasse. Es existieren allerdings keinerlei im
> Grundbuch eingetragenen Wegerechte,

Baulasten,

falls sich das "im Grundbuch eingetragene" auch auf Baulasten bezieht,
war deine Recherche unvollkommen, Baulasten stehen im
"Baulastenverzeichnis". Da mußt du mal bei der Gemeinde nachfragen. Es
wäre allerdings höchst ungewöhnlich ein Wegerecht im Falle des
Hochwassers als Baulast einzutragen.


> Grunddienst-barkeiten
> u.ä.
>
>

snip

> 1. Kann die Eigentümergesmeinschaft oder deren Vertreter auch gegen
> meinen Willen ein Wegerecht auf meinem Grundstück verlangen oder
> einklagen?

geklagt wird immer gegen den Willen des Beklagten, ansonsten kommt es
garnicht zum Prozeß. Hier kommt nur die Feststellung eines Wegerechtes,
das "seit unvordenklichen Zeiten" besteht in Frage. Die uralten
Grundbücher liegen meist im Stadtarchiv, da geh mal stöbern.

>
> 2. Kann ich, rein akademisch gesehen, dem Geschehen ein Ende bereiten,
> um nicht in die Gefahr eines Gewohnheitsrechts zu kommen?

Gewohnheitsrechte entstehen in moderner Zeit nur noch im Sinne einer
moralischen Verpflichtung, der man sich nicht gern entzieht, die aber
nicht einklagbar wäre.

>
> 3. Habe ich wohlmöglich ein Gewohnheitsrecht mitgekauft, weil der
> Vorbesitzer die Überquerung geduldet hat?

so nicht, es kann aber sein dass seit unvordenklichen Zeiten ein
Wegerecht besteht, das hättest du dann mitgekauft.

>
> 4. kann der § 917 BGB (Notweg) zur Anwendung kommen, auch wenn das
> Grundstück über eine andere Strasse erschlossen worden ist?

das Notwegerecht ist ein Recht, dass lediglich in besonderen Fällen in
Anspruch genommen werden kann. Hochwasser auf dem normalen Zugang ist so
ein Fall.

>
> 5. Kann ich für den Flurschaden, den die Nutzer verursachen, sogar
> Entschädigung verlangen? Manche laufen richtig durch die
> Rabatten....ärgerlich.

Ja, aber auch die Breisiger hängen keinen, sie hätten ihn denn.

>
> 6. Muss ich für eine Verkehrssicherung in meinem eigenen Garten
> sorgen,

ja, die Anforderungen an die Sicherheit eines Notweges sind aber
deutlich geringer als für den Bürgersteig einer öffentlichen Straße.

oder sogar Schilder aufstellen?

was soll da drauf stehen: ich hafte nicht für Trottel(oder wie du die
Nutzer der Notweges sonst nennst). So ein Schild ist nicht das Blech
wert, auf das es geschrieben ist. (Um das gleich mit abzuhandeln: es
gibt keine noch so ausgeklügelte Formulierung, die im Streitfall halten
würde, vergiß es)

Muss ich im Falle eine
> "Falles" sogar dafür haften?

ja, aber nur wenn du Fallen aufstellst, in die der berechtigte Nutzer
gerät.

Versuch auf jeden Fall auszuschließen, das ein anderes als das
Notwegerecht existiert, indem du die vorhandenen Unterlagen sorgfältig
prüfst. Wenn dir allerdings dein 85-jähriger Nachbar erklärt, dass schon
sein Vater immer von der Verpflichtung als bestehend ausgegangen ist,
dass bei Hochwasser jeder über das Grundstück petten darf, dann solltest
du dich damit abfinden und der Feuerwehr einen Kasten Bier spendieren,
damit sie über deinen Garten ein paar Bretter legen, wenn denn das
nächste Hochwasser kommt.

mfg
bjk

Re: Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 27.06.2003 20:20:53 von Holger Pollmann

"frank grummich" <> schrieb:

>>> 1. Kann die Eigentümergesmeinschaft oder deren Vertreter auch
>>> gegen meinen Willen ein Wegerecht auf meinem Grundstück
>>> verlangen oder einklagen?
>>
>> Nicht, daß ich wüßte - es existiert ja auch ein Weg.
>
> Was, wenn er seinen Garten umgestaltet, dh, einen hohen Zaun
> (Holz/Schichtschutz) baut oder so ein kleines nettes
> Gerätehäuschen oder einen Pavillon, oder gleich ne Mauer?
> Sofern es baugenehmigungsfreie Sachen sind würde das den
> Notwege....vereiteln...

Das BGB kennt auch Selbsthilferechte - wenn der Notweg die einzige
Möglichkeit ist...

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Im Krieg trifft es immer die falschen - die Militärs nennen sowas
'Schade'. Sozusagen 'Kollateralschade'." -- Thomas Pommer, n-tv
Nachschlag, 07.03.2003

Re: Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 27.06.2003 20:23:56 von Holger Pollmann

(chris schultz) schrieb:

> Ein Notwegerecht bedarf immer einer richterlichen Ausgestaltung.

Sagt wer?

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Im Krieg trifft es immer die falschen - die Militärs nennen sowas
'Schade'. Sozusagen 'Kollateralschade'." -- Thomas Pommer, n-tv
Nachschlag, 07.03.2003

Re: Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 27.06.2003 22:14:40 von frank grummich

Holger Pollmann schrieb in Nachricht ...
>"frank grummich" <> schrieb:
>
>>>> 1. Kann die Eigentümergesmeinschaft oder deren Vertreter auch
>>>> gegen meinen Willen ein Wegerecht auf meinem Grundstück
>>>> verlangen oder einklagen?
>>>
>>> Nicht, daß ich wüßte - es existiert ja auch ein Weg.
>>
>> Was, wenn er seinen Garten umgestaltet, dh, einen hohen Zaun
>> (Holz/Schichtschutz) baut oder so ein kleines nettes
>> Gerätehäuschen oder einen Pavillon, oder gleich ne Mauer?
>> Sofern es baugenehmigungsfreie Sachen sind würde das den
>> Notwege....vereiteln...
>
>Das BGB kennt auch Selbsthilferechte - wenn der Notweg die einzige
>Möglichkeit ist...
>
Jo - und wer Eigentum beschädigt, ersetzt es..bzw überlegt sich beim
xten mal was anderes.

Frank

Re: Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 28.06.2003 11:01:10 von christian.schultz70

Holger Pollmann <>...
> (chris schultz) schrieb:
> > Ein Notwegerecht bedarf immer einer richterlichen Ausgestaltung.
> Sagt wer?
Du hast mal wieder recht, obwohl: Datt han isch so jelernt :-)
Mach aus dem "immer" mal "ein erforderlichenfalls", dann hamm'er den
917 korrkt wiedergegeben:-)
In der (mir zumiondest bekannten) Praxis ist es allerdings so, dass
nahezu nie eine Einigkeit über sowas zu erzielen ist...Daher mein
"immer"... :-)

Chris

Re: Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 28.06.2003 11:11:07 von christian.schultz70

>...
> >...

> > Allerdings solltest Du -
> > Meiner Meinung nach - Dich gegen Dritte (Besucher uä) absichern und
> > möglicherweise den Zugang in der Hochwasserfreien Zeit versperren oder
> > wenigstens durch ein Schild drauf hinweisen.
> Das wäre ja der Hammer! Ich dulde aus Gutmütigkeit die Benutzung
> meines Grundstückes, und muss ggf. noch für matschige Schuhe oder
> Ekelauschlag :-)
> der Nutzer haften? Oder wenn jemand betrunken nachts gegen meinen
> schönen Magnolienbaum torkelt, und sich die Rübe anhaut? Und dann
> beklagt sich alle Welt, dass man in Deutschland so kleinkariert ist,
> und alles gerichtlich ausgeregelt werden muss! Ts Ts....
Moment !!! :-)
Du solltest den Durchgang in der *Hochwasserfreien Zeit* versperren,
also ein Gatter oder Tor vielleicht ? Ich kenne Deine örtlichen
Gegebenheiten nicht !
Das Schild soll das gleiche ! Ich würd was draufschreiben wie :
"Privatgrundstück ! Kein Winterdienst. Benutzung gestattet nur für
Berechtigte/bei Hochwasser ..." oder sowas.
Du willst doch dass keiner bei Trockenheit drüberlatscht und wenn,
dann nur die Inhaber eines möglichen Notwegerechts.
Und natürlich bekommst Du den Schaden ersetzt, zur Not über die
Geldrente nach 917 BGB oder eben doch durch "verbotene Handlung" (aus
823)
Nur eben dann nicht wenn man Dir unterstellen kann, dass Du die
Magnolie *nachträglich* mitten in den "Notweg" gepflanzt hast und ihn
wissentlich behinderst. Wir nähern uns einer sehr akademischen
Diskussion mit Unterstellung gegenseitiger Boshaftigkeit (des
Pflanzers und des Besoffenen) :-)

> Reicht ein Schild in diesem Tenor"Benutzung auf eigene Gefahr, Eltern
> haften für Ihre Kinder und Ihren Besuch"?? Genehmige ich dadurch nicht
> auch faktisch den Durchgangsverkehr?
Ja genau. Du willst ja was anderes ausdrücken: dass überhaupt keiner
drüberlatscht und wenn dann nur bei Hochwasser und nur die, die's dann
dürfen.

Chris

Re: Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 28.06.2003 14:02:36 von Holger Pollmann

(chris schultz) schrieb:

>>> Ein Notwegerecht bedarf immer einer richterlichen
>>> Ausgestaltung. Sagt wer?
>
> Du hast mal wieder recht, obwohl: Datt han isch so jelernt :-)
> Mach aus dem "immer" mal "ein erforderlichenfalls", dann hamm'er
> den 917 korrkt wiedergegeben:-)

Wie wär's denn so: bei dauerhaften Notwegerechten tritt des öfteren
Klärungsbedarf hinsichtlich der genauen Reichweite des Notwegerechts
auf, der dann oft gerichtlicher Klärung bedarf, weil die Parteien
sich nicht einigen können.

Mir sind aber eigentlich keine Rechte bekannt, die es NUR nach
Ausgestaltung durch den Richter gibt (wenn man mal von einer
unbilligen Bestimmung nach biligem Ermessen [§ 315 oder so] absieht,
aber auch da ist es ja PRINZIPIELL anders).

> In der (mir zumiondest bekannten) Praxis ist es allerdings so,
> dass nahezu nie eine Einigkeit über sowas zu erzielen ist...Daher
> mein "immer"... :-)

Auch da gilt aber, daß der Richter das nicht gestaltend festlegt,
sondern eben nur feststellt, wie weit das Recht in diesem Fall
reicht.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Im Krieg trifft es immer die falschen - die Militärs nennen sowas
'Schade'. Sozusagen 'Kollateralschade'." -- Thomas Pommer, n-tv
Nachschlag, 07.03.2003

Re: Wegerecht, Baulast und dergleichen...

am 30.06.2003 21:20:04 von philip reiner

hi,
bau dir nen hohen zaun und gut ist. sollen die halt nen umweg um dien
grundstück herum laufen, du läufst sicherlich auch nicht durch deren
garten wenn du zum rhein möchtest odeR?
mfg
phil

Oliver Böttcher schrieb:
> Hallo Zusammen,
>
> ich hätte gerne mal eure Meinung zum folgenden Sachverhalt.
>
> Ich habe mir ein Haus gekauft, welches in zweiter Reihe am Rhein
> steht. Hinter meinem Haus, also zur Gartenseite hin direkt am Rhein,
> steht ein Gebäude mit 13 Eigentumswohnungen. Dieses Gebäude ist zur
> Rheinpromenade hin erschlossen.
>
> So, nun kommt es hin und wieder zu Hochwasser am Rhein, was für das
> Gebäude direkt am Rhein dazu führt, dass der Keller unter Wasser
> steht, und die Strasse für Fussgänger nur per Boot passierbar ist. In
> diesem Falle dackeln sämtliche Bewohner des Hauses über mein
> Grundstück zur Paralellstrasse. Es existieren allerdings keinerlei im
> Grundbuch eingetragenen Wegerechte, Baulasten, Grunddienst-barkeiten
> u.ä.
>
> So weit, so gut, ich sehe ja die Notwendigkeit auch ein, und allzuoft
> kommt es ja auch nicht vor, und es stört mich ja auch nicht wirklich.
>
> In diesem Jahr allerdings haben einige unserer "Gartennutzer" meine
> Frau, die im Garten stand und Zweige zuasmmengefegt hat, damit im
> Dunkeln niemand fällt, ziemlich blöd angepampt, dass wir ja auch mal
> einen befestigten Weg bauen könnten, damit die Herrschaften trockenen,
> oder besser sauberen, Fusses unser Grundstück überqueren können. Diese
> Deppen waren ganz offensichtlich davon überzeugt, dass Sie im Recht
> waren, und dass ein Wegerecht eingetragen ist. Meine Antwort war, dass
> ich diese Forderung ziemlich unverschämt finde, und mitnichten ein
> Wegerecht o.ä. existiert. Ein Weg käme für uns auch nicht in Frage,
> weil wir den Weg sonst gar nicht nutzen würden.
>
> Nun bin ich an einem Rechtstreit, Nachbarschaftsstreit o.ä. nicht im
> geringsten interessiert, allerdings möchte ich mich auch nicht
> irgendwann vor vollendete Tatsachen stellen lassen. Daher nun meine
> Fragen:
>
> 1. Kann die Eigentümergesmeinschaft oder deren Vertreter auch gegen
> meinen Willen ein Wegerecht auf meinem Grundstück verlangen oder
> einklagen?
>
> 2. Kann ich, rein akademisch gesehen, dem Geschehen ein Ende bereiten,
> um nicht in die Gefahr eines Gewohnheitsrechts zu kommen?
>
> 3. Habe ich wohlmöglich ein Gewohnheitsrecht mitgekauft, weil der
> Vorbesitzer die Überquerung geduldet hat?
>
> 4. kann der § 917 BGB (Notweg) zur Anwendung kommen, auch wenn das
> Grundstück über eine andere Strasse erschlossen worden ist?
>
> 5. Kann ich für den Flurschaden, den die Nutzer verursachen, sogar
> Entschädigung verlangen? Manche laufen richtig durch die
> Rabatten....ärgerlich.
>
> 6. Muss ich für eine Verkehrssicherung in meinem eigenen Garten
> sorgen, oder sogar Schilder aufstellen? Muss ich im Falle eine
> "Falles" sogar dafür haften?
>
> Bin sehr an euren Meinungen interessiert
>
> Vielen Dank und viele Gruesse
>
> Oliver